Hallo Kollechinnen und Kollechen
folgende Antwort von der Obersten Baubehörde (München):
Sehr geehrter Herr Stinglwagner,
auf Ihre Frage, wie die Anforderungen des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) im Verhältnis zu Art. 26 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu bewerten sind, kann ich Ihnen folgende Antwort geben:
Grundsätzlich stellen die Anforderungen der VStättV Spezialregelungen dar (für Gebäude, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen), die den entsprechenden (allgemeinen) Anforderungen der BayBO (für alle Gebäude) vorgehen.
Bei § 4 Abs. 2 VStättV handelt es sich nach meinem Verständnis um eine Spezialregelung zu Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBO, die nur die Beschaffenheit der Wand selbst regelt (auch der Erläuterung zur Muster-Versammlungsstättenverordnung der ARGEBAU ist zu entnehmen, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 M-VStättV (entspricht § 4 Abs. 2 der bayerischen VStättV), eine Spezialregelung ist gegenüber § 28 Abs. 2 Satz 1 MBO (entspricht Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und dass § 28 Abs. 2 Satz 2 MBO (entspricht Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBO) davon unberührt bleibt.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 VStättV betrifft alle Dämmstoffe (bei Gebäuden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen), also auch die im Bereich der Außenwand. Ob von dieser Anforderung nach Art. 63 BayBO unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann, entscheidet die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.