Auzug aus Vorlesung zum Thema:
1.4 die Bauregelliste
In der Bauregelliste werden (sicherheitsrelevante) Bauprodukte aufgelistet, die einen Eig-nungsnachweis für die Verwendbarkeit am Bau benötigen. Die Liste benennt die Grundlage des Eignungsnachweises, in der Regel eine Bau- oder Prüfnorm.
Die Bauregellisten A und B sowie Liste C bestehen aus verschiedenen Teilen mit unterschied-lichen Regelungsbereichen.
Bauregelliste A Teil 1, Teil 2 und Teil 3
Bauregelliste A Teil 1
In der Bauregelliste A Teil 1 werden Bauprodukte, für die es technische Regeln (z.B. Normen) gibt (= geregelte Bauprodukte), die Regeln selbst, die erforderlichen Über-einstimmungsnachweise und die bei Abweichung von den technischen Regeln erfor-derlichen Verwendbarkeitsnachweise bekannt gemacht.
Bauregelliste A Teil 2
Die Bauregelliste A Teil 2 gilt für nicht geregelte Bauprodukte, die entweder nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die nach allge-mein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
Bauregelliste A Teil 3
Die Bauregelliste A Teil 3 gilt entsprechend für nicht geregelte Bauarten.
Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2
In die Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die nach Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU - einschließlich deutscher Vorschriften - und der Vertragsstaa-ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung von Richtlinien der EU in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und die die CE-Kennzeichnung tragen.
Bauregelliste B Teil 1
Die Bauregelliste B Teil 1 ist Bauprodukten vorbehalten, die aufgrund des Bauproduk-tengesetzes in Verkehr gebracht werden, für die es technische Spezifikationen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Klassen und Leistungsstufen gibt.
Darüber hinaus sind Anwendungsnormen und Anwendungsregelungen für Baupro-dukte und Bausätze nach technischen Spezifikationen (hEN, ETAG und ETA) nach der Bauproduktenrichtlinie in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten.
Bauregelliste B Teil 2
In die Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund anderer Richtlinien als der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, die CE-Kenn-zeichnung tragen und nicht alle wesentlichen Anforderungen nach dem Bauproduk-tengesetz erfüllen. Zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise sind deshalb erforderlich.
Liste C
In die Liste C werden nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen noch Regeln der Technik gibt, und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(Textquelle: http://www.dibt.de/ )
1.6 Verwendbarkeitsnachweise
Im Abschnitt II der LBO werden die Kriterien der Verwendbarkeitsnachweise erläutert:
geregelte Bauprodukte - für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt (DIN, EN, ISO, oder andere anerkannte Regeln)
nicht geregelte Bauprodukte - Bauprodukte, die wesentlich von den vorgenannten Regeln abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt
Je nach Komplexität der wesentlichen Abweichungen von allgemeinen Regeln und der Herstellung oder Montage des Bauprodukts, wird unterschieden, in welcher Art der Verwend-barkeitsnachweis erbracht werden muss. Hierbei wird unterschieden in
?allgemeine bauaufsichtliche Zulassung? (ABZ)
?allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis? (ABP)
?Zustimmung im Einzelfall? (ZiE) - durch die Oberste Baubehörde oder von dieser beauftragten Stellen (Regierungspräsidien, in RP die ADD)
Alle drei Arten der Verwendbarkeitsnachweise sind in der Anwendung und Verbindlichkeit als gleichwertig zu betrachten. Landläufig wird das ABP auch als kleine Zulassung benannt, ist aber nicht ganz korrekt.
Die Konstruktionen, Kriterien und Randbedingungen, die zur Erreichung des Verwendbarkeits-nachweises führten, sind bei allen drei Nachweisen gleichwertig und einzuhalten. Die Montage- / Einbauanleitungen, ggf. auch Wartungsanleitungen, sind verpflichtender Be-standteil der Verwendbarkeitsnachweise und zwingend zu beachten.
In der Bauregelliste ist aufgezeigt, welcher Nachweis erbracht werden muss, damit das Bau-produkt / Bauart / Bausystem angewendet und eingebaut werden darf. Zwischen der Notwendigkeit einer ABZ und eines ABP kann ganz grob unterschieden werden
?allgemeine bauaufsichtliche Zulassung? - ABZ, ist erforderlich für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reini-gung bedürfen
?allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis? - ABP, für einfachere Bauprodukte, die die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen müssen und nach allgemeinen Prüfverfahren beurteilt werden können.
Umgesetzt in die Praxis, bedeutet dies, grob verallgemeinert
ABP - für Produkte, die passiv schützen (z.B. Mauerwerks- oder Gipskartonwände, Isolierbekleidungen an Lüftungskanälen oder Stahlkonstruktionen)
ABZ - für Produkte, die aufgrund ihrer Konstruktion aktiv durch Reaktion und/oder Dynamik schützen (z.B. Quetschmanschetten an brennbaren Rohren, die aufblähen und Druck entwickeln; Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen, die mechanisch schließen; Dämmschichtbildende Anstriche oder Beschichtungen, die aufschäumen und so eine energieverzehrende Isolierschicht aufbauen;). Die Verarbeitung dieser Produkte setzt ein besonderes Fachwissen voraus.
Auch bei der Beurteilung der Versuchsergebnisse der Eignungsprüfungen, wird in der Regel ein größeres Gremium befragt (Sachverständigenausschuss den DIBt) und die Praxistauglichkeit hinterfragt.
1.7 Übereinstimmungsnachweise
Der Verwendbarkeitsnachweis dokumentiert die Eignung des Bauprodukts / der Bauart. Für die Anwendung verlangt der Gesetzgeber jedoch zusätzlich einen Übereinstimmungsnach-weis, bzw. Übereinstimmungszertifikat.
Im Unterschied zum Verwendbarkeitsnachweis, der sich nur auf das Produkt ?ab Werk? bezieht, beinhaltet der Übereinstimmungsnachweis auch die Faktoren Lieferung, Montage, Überwachung und muss vom Hersteller und darüber hinaus auch vom Einbauer ausgestellt und unterschrieben werden*. Der Übereinstimmungsnachweis (mit den ergänzenden Unterlagen) ist dem Bauherrn zu übergeben und für diesen der Nachweis gegenüber der Behörde. Der Unternehmer betätigt damit eine ordnungs- und zulassungsgemäß ausgeführte Leistung übernimmt die Haftung. (Allerdings wird der Architekt / Bauleiter nicht von seiner Sorgfalts- und Kontrollpflicht der Bauüberwachung befreit!)
* Der Nachweis der fachgerechten Montage gemäß Verwendbarkeitsnachweis, ist i.d.R. Bestandteil des ABP oder der ABZ.
Den Übereinstimmungsnachweis gibt es in zwei unterschiedlichen Varianten
die Übereinstimmungserklärung (des Herstellers, Errichters oder Montagenternehmens) Eine interne, werkseigene Produktionskontrolle / Qualitätssicherung ist vorgeschrieben.
das Übereinstimmungszertifikat, auf Basis einer ABZ oder ZiE. Hier ist eine werkseigene und Fremdüberwachung der Fertigung vorgeschrieben. Das Übereinstimmungszerti-fikat wird von einer externen, zugelassenen Zertifizierungsstelle erteilt.
Ü = national CE = europäisch
Praxis-Hinweis: der Übereinstimmungsnachweis/-zertifikat ist i.d.R. Bestandteil der geschuldeten Leistung des Unternehmers und muss bei der Abnahme des Gewerks vorliegen oder ist bei Fehlen, als Mangel bei der Abnahme, geltend zu machen. Wird dies bei der Abnahme versäumt, besteht kein Rechtsanspruch mehr auf nachträgliche Ausstellung des Übereinstimmungsnachweises!
1.8 Prüf- und Zulassungskriterien
Die Basis für die Verwendbarkeitsnachweise sind
für die geregelte Bauprodukte Baunormen und Bauregeln
für die nichtgeregelten Bauprodukte Prüfnormen (z.B. DIN, EN, ISO) oder -richtlinien
für die Zustimmung im Einzelfall gutachterliche Bewertungen durch Sachverständige oder Materialprüfinstitute
Auf dieser Basis werden die Bauprodukte / Bauarten bewertet und die Eignung überprüft. Sind die Ergebnisse positiv, kann die Verwendbarkeit festgestellt werden.
Den meisten, brandschutzbetreffenden, am Bau eingesetzten, Produkte, liegt die DIN 4102 mit 22 Teilen, zugrunde. Erste europäische Zulassungen sind inzwischen ebenfalls erschienen und Euro-Normen als TB (Technische Baubestimmungen) oder ETB (Eingeführte Technische Baubestimmungen) in nationales Recht integriert. In den kommenden Jahren wird der stete Wandel fortschreiten.
Praxis-Hinweis: die Bauregelliste enthält auch Produkte, die keinen brandschutztechnischen Bezug haben, aber auch gekennzeichnet werden müssen. Daher werden diese Bauprodukte ebenfalls mit einem ?Ü? oder ?CE? versehen (z.B. Schallschutz, DIN 4109 oder Wärmeschutz, DIN 4108). Für den Planer / Bauüberwacher ist es wichtig, den Bezug des Übereinstimmungs-zeichens mit der entsprechenden Nachweisnorm zu kennen und die Verwendbarkeit zuzuordnen.
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mfg
der Feuerteufel