Ich an Ihrer Stelle würde vom Nachbarn, unter Hinweis auf die LBO und die LBOAVO, §8 (6) eine Nachbesserung beim WDVS im Brandwandbereich verlangen!
Hier die entsprechenden Fundstellen:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GVBl. S. 617) Zuletzt geändert am 14. Dezember 2004
§ 26 Wände, Decken und Stützen
[...]
(2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr.
Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.
Siehe § 8 LBOAVO
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Durchführungs- /Verwaltungsvorschriften:
Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung
(LBOAVO) vom 17. November 1995 (GBl. Nr. 34/1995)
Zuletzt geändert am 28. Juni 2005
Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August (GBl. S. 617) wird verordnet:
§ 8 Anforderungen an Brandwände (Zu § 26 Abs. 2 LBO) *)
[...]
(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge aus brennbaren Baustoffen dürfen vor Brandwänden angeordnet werden, wenn sie so ausgebildet werden, daß eine Brandübertragung verhindert wird.
Gruß, Tektus
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PS: In der Durchführungs- /Verwaltungsvorschriften ist übrigens auch die Sache mit der Ausführung der Brandwand im Dachbereich geregelt! (d.h. wie es hätte sein sollen!)
§ 8 Anforderungen an Brandwände (Zu § 26 Abs. 2 LBO) *)
[...]
(5) Brandwände sind
- bei Gebäuden geringer Höhe bis unmittelbar unter die Dachhaut,
- bei sonstigen Gebäuden mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen.