Hallo Herr Müller,
wie schön, dass ich Sie kurz vor dem Wochenende verblüffen konnte :-)
Aber Sie haben natürlich Recht, dass das Arbeitsrecht keine baurechtlichen Anforderungen stellt, das habe ich auch nicht gemeint.
Es geht darum, dass z.B. in §3 Abs.4 ArbStättVO als auch unter 2.3 des Anhangs Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge gestellt werden. Wenn also in einem Wohnhaus ohne Angestellte der Rettungsweg aus der Werkstatt über das Schlafzimmer ins Freie führt (oder umgekehrt), ist das im Wesentlichen Privatvergnügen.
Sofern Angestellte beschäftigt werden, ist der Rettungsweg über andere Nutzungseinheiten schon näher zu betrachten. Den Fuß in die Tür bekommen Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle eleganterweise über das Arbeitsrecht. Die konkreten Anforderungen an den Rettungsweg ergeben sich natürlich aus dem Baurecht.
So gebe ich häufig Stellungnahmen zu Gewerbe in EFH ab, wenn Angestellte beschäftigt sind. Wenn nicht, fragt mich die Bauaufsicht erst gar nicht bzw. prüft die Bauaufsicht den Brandschutz gar nicht.
Sofern im Beispiel von Marco also keine Angestellten und Kunden vorhanden wären, würde ich gar nicht erst beteiligt.
Wenn doch, landet der Vorgang ggf. auf meinem Tisch, damit ich insbesondere die Rettungswegsituation prüfe.
Ist diese Argumentation nachvollziehbar?
Gruß und schönes Wochenende
Matthias Bußmann