Hallo Herr Cordier,
es ist zumindest kein Fehler, die Beurteilung nach BeVO durchzuführen, denn die SchulBauRl geht ja auf Schlafnutzung nicht ein.
Daher ist eine schutzzielorientierte Betrachtung durchaus angebracht, ggf. in Anlehnung an BeVO.
Wenn allerdings die Bauaufsicht die Beurteilung nach BeVO festlegt, brauchen Sie schon gute Argumente, um dann nicht nach BeVO zu prüfen.
Meist mach ich es so, dass ich die entsprechenden Abweichungen nach SonderbauVO toleriere (so z.B. bei Pflegeheim, das nach KhBauVO zu beurteilen ist), wobei am Ende ein ähnliches Konzept herauskommen würde wie bei den Kollegen Michel und Borgert.
Diese Verfahrensweise ist zwar ein lästiger und etwas aufwändigerer Formalismus, führt aber zu einer sauberen und auch nach langer Zeit rechtlich nachvollziehbaren Beurteilung.
Gruß
Matthias Bußmann