Hallo Mattes,
das "Geheul" hatten wir in diesem Forum diesbezüglich schon öfter.
Aber zum Thema:
Ich zitiere einfach mal munter aus der einschlägigen DIN:
"Nach den Landesbauordnungen (z.B. § 34 (4) BauO NW, entsprechend § 34 (3) MBO 90)sind Fahrschachttüren oder andere Öffnungen (Abschlüsse) so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden. Die Anforderungen an solche Fahrschachttüren sind in der bauaufsichtlich eingeführten Norm DIN 4102 Teil 5 konkretisiert."
Und weiter: "Fahrschachttüren nach den Normen DIN 18090, DIN 18991 und DIN 18092 erfüllen die Anforderungen der DIN 4102 Teil 5, ohne daß es eines besonderen Nachweises bedarf - vorausgesetzt, die Türen stammen aus überwachten Fertigungen [...]". (ZITAT DIN 18090:1993-07, Abschnitt Erläuterungen)
Kann mir jemand mal vielleicht erklären,
- wieso es eine Prüfnorm (DIN 4102-5) bzw. Produktnormen (DIN 18090-92) für einen in diesen Normen genau bezeichneten Anwendungszweck gibt
- dieser Anwendungszweck einen direkten Bezug zu den bauaufsichtlichen Anforderungen nimmt und
- man dann TROTZDEM vor diese Türen nochmals Brandschutztüren setzen soll?
Sorry, für mich nicht nachvollziehbar.
Zu den Prüfungen: Die DIN 4102-5 definiert zwei verschiedene Prüfungen, einen Brandversuch "außen" sowie einen Heißgasversuch ("innen"), der die Belastung der oberhalb des Brandgeschosses liegenden Tür nachbildet. Dass die Normen nur für "Brandlasten der Aufzugstechnik" gelten sollen, geht aus diesen leider nicht hervor; hinsichtlich des Brandversuches "außen" ist diese Einschränkung auch nicht nachvollziehbar.
Zum Rauchabzug: Auch diese ist Bestandteil des Systems Fahrschachttür-Fahrschacht-Fahrkorb und ist in DIN 4102-5 und DIN 18090-92 zwingend erforderlich; ein Zitat erspare ich mir.
Was mich grundsätzlich interessieren würde:
Gibt es denn (belegbare) Schadenerfahrungen oder regiert hier das "Bauchgefühl" im Sinne wo nicht T30 draufsteht, ist auch nicht T30 drin?
Gruß
Werner Müller