Dazu die LBO Schleswig Holstein:
Gebäude mittlerer Höhe:
LBO § 2 (3): Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als 7 m und nicht mehr als
22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.Weiter mit
Checkliste
Schl-4
Gebäude geringer Höhe:
LBO § 2 (3): Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen an keiner
Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt
Die Maisonettewohnung ist ein Aufenthaltsraum.
Es siehr so aus, als ob es mittlere Höhe => Geb.Klasse 4 ist.