Da es sich um eine Schule handelt und sich zusätzlich noch ein Versammlungsraum für mehr als 200 Personen im Gebäude befindet, ist es ein Sonderbau --> Der Brandschutznachweis wird zur Bauvorlage, der von der Behörde geprüft wird.
Da ist die "Wahl" der Gebäudeklasse also nicht mehr ausschlaggebend!
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MBO 2002:
§ 2 Begriffe
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(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der
nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
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7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn
diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
[...]
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
[...]
§ 66 Bautechnische Nachweise
[...]
(3) 2 Bei
1. Sonderbauten,
2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3,
3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.