Autor: Caddy Gott zum Gruß,
hierzu gibt es ein Schreiben der Reg. v. Schwaben vom 07.Juli.2008, Geschäftszeichen: 34-4160-02/2008 (inwiefern das für den Rest Bayerns gilt....):
Baurecht;
Industriebaurichtlinie, Anforderungen an Werkfeuerwehren bei Zuordnungen zu den Sicherheitskategorien
K 3.1 bis K 3.4
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus begründetem Anlass weisen wir darauf hin, dass allein die Anerkennung einer Werkfeuerwehr nicht ausreicht, um ein nach der Industriebaurichtlinie zu beurteilendes Bauvorhaben in eine der Sieherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4 einzustufen. Wird im Brandschutzkonzept von einer der genannten
Sicherheitskategorien ausgegangen, muss die Werkfeuerwehr nachweislich jederzeit in 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreichen. Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus.
von der aus vor Ort ers!e?13randbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden (s. Absehn.
3.10 der MlndBauRL). Der Begriff "jederzeit" ist dabei nicht auf die Betriebszeiten beschränkt. Es können also nur Werkfeuerwehren diese Anforderungen erfüllen, deren ständige Einsatzbereitschaft
sowie die Anwesenheit auf oder unmittelbar beim Betriebsgelände zuverlässig gewährleistet ist.
Von derzeit 48 im Regierungsbezirk Schwaben anerkannten Werkfeuerwehren erfüllen nur 4 diese Voraussetzungen. Wir empfehlen deshalb, in entsprechenden Fällen die Stellungnahme des Kreisbrandrats
oder des Fachberaters für Brand-und Katastrophenschutz der Regierung von Schwaben einzuholen.
Ich hoffe, es hilft was. Bei Bedarf gerne auch als pdf.