Hallo Herr Schächer,
die Herangehensweise hinsichtlich des zivilrechtlich zu schuldenden "Erfolges" bzw. der strafrechtlichen Gefahrenabwehr halte ich durchaus für sinnvoll.
Aber diese Sichtweise führt letztendlich immer zu einer Maximierung der sicherheitstechnischen Maßnahmen.
Ich bin der Meinung, dass die Messlatte des -letztendlich nachzuweisenden Erfolges- die konkreten gesetzlichen Anforderungen sind (sofern sie, wie am obigen Beispiel, genau geregelt sind). Und zwar nur die. Es ist nämlich der (Landes-)gesetzgeber, der das Schutzniveau festlegt und hierbei auch durchaus das "bauordnungsrechtlich zulässige Ableben" definiert und zulässt. Und das ist der Gefahrenrahmen, den der "verantwortliche Ingenieur" berücksichtigen muss. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Ansonsten gäbe es -auf der nach oben offenen Brandschutzskala- durchaus eine Menge an Maximierungsmöglichkeiten (z.B. grundsätzlich zwei bauliche Rettungswege statt (baurechtlich zulässig) nur einem. Ist doch objektiv sicherer, oder? Und warum eigentlich nicht die Wohnung sprinklern? Das macht man doch im Kaufhaus auch, oder?)
Man kann zwar immer den Strafrechtsknüppel im Schadensfall zücken, aber haben Sie auch mal überlegt, wer das Ganze bezahlt (z.B. Vorräume, Durckbelüftung, Wartung etc.)? Und was machen Sie, wenn der Bauherr Sie wegen überzogener Maßnahmen vor Gericht zerrt? Mal schauen, ob man in diesem Fall einen Gerichtssachverständigen findet, der sich auch am Maximallevel orientiert.
Im übrigen, ohne jetzt ketzerisch zu sein (und das trifft nun eigentlich die Ausgangsfrage von Hr. Schade):
Ist der "normale" außenliegende Treppenraum mit "den paar" Fenstern in der Außenwand eigentlich auch so "supersicher", wie der hochgerüstete "Fast"sicherheitstreppenraum? Nö, oder? Warum eigentlich nicht? Da scheint sich bisher noch kein "verantwortlicher Ingenieur" Gedanken gemacht zu haben.
Schönen Abend
Werner Müller