Hallo,
wieso sollte jemand die MIndBRL zitieren, wo sie doch gar nicht anwendbar ist.
Ich nehme mal an, Personenrettung gegeben ( weil eh keiner drin ist...), kein bedenkliches oder giftig werdendes Lagergut, und dem Bauherren ist es egal, wie viel Versicherung er zahlt...weil alles, was nicht verbrennt, sowieso totgelöscht würde.
OxiReduct wäre natürlich das eleganteste, ausser das Lagergut brennt eh nicht ( aber was ist in 5 Jahren mit dieser Annahme ???).
Gebäudeklasse 3, also reicht F90 ja aus, erf. wäre ja nur feuerhemmend, für K1 mit RWA > 5% eh nur F0, aber eben leider etwas zu hohes Lager.
Bleibt uns noch Art. 12 wirksame Löscharbeiten. Wo soll da das unlösbare Problem sein? Nach der IndBauRL hat die Feuerwehr ja doch erhebliche Entfernungen zu bewältigen ( eben die Rettungsweglängen in umgekehrter Richtung ) , mit einer entsprechenden echten RWA kann man hier ja auch für akzeptable Arbeitsbedingungen für die Einsatzkräfte sorgen.
Zur Kommissionierung hin ( wievielgeschossig?) eine ausreichend tiefhängende Rauchschürze und entsprechend kurze, sichere Fluchtwege. Ggf. bei Brandlastbetrachtung Lagergut von Kommissionierung BWEW/ T90 abtrennen, weil man da nie weiß, wie viel Packmaterial vorhanden ist und eigens entrauchen.
Für mich ist das ein Fall enger Abstimmung mit FW und Genehmigungsbehörde im Rahmen einer Mischbetrachtung zwischen BayBO (gibt zu wenig her, weil was ist hier genau unter wirksamen Löscharbeiten zu verstehen) und MIndBauRL ( gilt zwar wenn, dann nur vollständig, aber was dort gehen würde kann hier nicht gänzlich falsch sein, man darf sich halt nicht nur die Mindeststandardrosinen rauspicken ).
Ja, wenn?s in Landshut wäre, dann würden wir zusammen an einem Tisch was braten...
mfg
Heigl