Bundesland: Baden-Württemberg Autor: Alwin Strobel ä Sehr geehrte Kollegen,
mir liegt zur Erstellung eines Brandschutzkonzeptes die Beurteilung eines Neubaues eines Altenpflegeheim in Baden-Württemberg vor. Als Rechtsgrundlage werden die Hinweise des Wirtschaftsministerium über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmungen herangezogen. In diesen Hinweisen sind die Tür mit einer Breiten von 1,20 m gefordert. Jedoch möchte der Bauherr/Betreiber auf diese Türbreiten verzichten. Es soll maximal eine Türe mit 1,06 m eingebaut werden. Die verwen-deten Betten in den Pflegeräumen haben ein lichtes Maß von 1,04 m. Jedoch ist die geplan-te Flurbreite so, dass die Patienten in den Betten nicht evakuiert werden können da die Bet-ten nicht um die Ecke geschoben werden können. Nun stellt sich die Frage, ob als Alterna-tivmaßnahme für die finanzielle Einsparungen Rettungsmatratzen vorgehalten werden sol-len.
Hier nun die Frage:
Soll überhaupt auf die Verschmälerung der Türen eingegangen werden?
Könnten andere Alternativmaßnahmen in Einsatz gebracht werden?
Wie handeln andere Altenheimbetreiber die Türbreite?
Über eine rege Beteiligung würde ich mich freuen.
Schöne Grüße
Alvin Strobel