Autor: Norbert Bärschmann Hallo Teilnehmer
Nachfolgend ein Auszug aus § 11 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung aus Bayern
Sinngemäß sind im BS- Nachweis neben den üblichen baurechtlich Angaben folgende Angaben erforderlich
§ 11 Abs. 2:
...Bei Sonderbauten....müssen soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzliche Angaben gemacht werden über:
1. ...sowie Explosions- und erhöhten Brandgefahren...,Gefahrstoffe und Risikoanalysen.
Aus Art. 2 Abs. 4BayBO
Sonderbauten sind:
1 ....bis 16. ....
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahren verbunden ist,
18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 - 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Aus Art. 51 Abs. 2 BayBO
Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen.
Das bedeute, dass die BS- Nachweise nicht nur reines Baurecht berücksichtigen müssen.
Nach der Vollzugsbekanntmachung zum Bundesimmissionsschutzgesetz müssen Anlagen, welche nach Bundesimmissionsschutzrecht zu beurteilen sind der Gefahrenabwehrbehörde zur Beurteilung zugeleitet werden. Die Gefahrenabwehrbehörde (in der Regel die Feuerwehr oder die übergeordnete Behörde) muss neben den baurechtlichen Brandschutzanforderungen, zum EX- und Schutz und zu anderen vergleichbaren Gefahren Stellung nehmen (Gefahren welche die Nutzer, Einsatzkräfte oder Nachbarn einschließlich Umwelt betreffen). Das bedeutet auch zum Strahlenschutz, Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen, Druckgasen und anderen Gefahrstoffen oder gefährlichen Anlagen ist Stellung zu nehmen.
Die Grundlage für diese Stellungnahmen sind zutreffende Gesetze und Verordnungen wie z. B. die BayBO, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Strahlenschutzverordnung, die Biostoffverordnung, die Störfallverordnung und die zutreffenden technischen Regeln und eingeführten technischen Baubestimmungen.
Die Gefahrenabwehrbehörde wird sich nicht mit mehreren Konzepten zufrieden geben, wenn allein nach Bauvorlagenverordnung (Baurecht ist ím bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ebenfalls einzuhalten) ein zusammenhängendes BS- Konzept unter Berücksichtigung aller vorgenannter Gefahren erforderlich ist.
Außerdem hängen viele der vorgenannten Gefahren zusammen. Durch einen Brand und fehlender baulicher Trennung zu einem Gefahrstofflager oder Flüssiggaslager kann es zum Austreten von Gefahrstoffen oder zum Druckgefäßzerknall kommen. Fehlende Rettungs- und Angriffswege gefährden die Nutzer und Einsatzkräfte. Austretende Gefahrstoffe gefährden neben vorgenanten Personengruppen auch die Nachbarn oder die Umwelt.
Das bedeutet Brand-, EX-, und erforderliche Schutzmaßnahmen der anderen Gefahren können nicht von mehreren Planern unabhängig voneinander geplant werden. Es können mehrere Planer die einzelnen Bereiche bearbeiten. Aber diese Einzelplanungen müssen aufeinander abgestimmt in einem Konzept prüfbar zusammengeführt werden.
Norbert Bärschmann