Sehr geehrter Herr Dietrich,
zunächst gilt seit 2008 die neue Bayerische Bauordnung.
Die Höhe des Gebäudes beträgt 10,16 m.
Nach alter Bauordnung galt: Wenn nicht geringe Höhe (7 m), dann feuerbeständig;
Zweigeschoßiger Dachausbau (Regelung der obersten Baubehörde): 1. DG fb, 2. DG fh, wobei die Dachflächen nur innenseitig zu bekleiden waren.
Neue Bauordnung: GKL 4
Decken und tragende Bauteile hichfeuerhemmend, Dach ohne Anforderung
Nun ist meiner Meinung nach das Anforderungsniveau gesunken. Soweit möglich wurden Decken früher unterseitig F90-B bekleidet. Jetzt gibt sich die Feuerwehr mit F60-B zufrieden. M.E. ist das eine Abweichung und Absenkung des Sicherheitsniveaus, die ich durch einen Hausalarm mit autom. Rauchmeldern kompensiere.
Ein Baudenkmal (Generalsanierung) setzt nicht die Anforderung der Bauordnung außer Kraft. Es können darin Abweichungen begründet werden. Kompensationsmaßnahmen sind jedoch erforderlich.
Über die Abweichungen entscheidet die Genehmigungsbehörde (welche die Stellungnahme der Branddirektion einholt) oder der Prüfsachverständige. Ich habe mich für die Genehmigungsbehörde entschieden. In beiden Fällen ist es sinnvoll evtl. Abweichungen vor Antragstellung abzustimmmen.
In der Bauordnung sind für Baudenkmäler keine Erleichterungen vorgesehen, sodass in allen Fällen die Schutzziele zu erreichen sind. Abweichungen sind zu begründen und die Erreichung der Schutzziele in anderer Form zu gewährleisten. Sehe ich das zu eng?
Im Rahmen von Bestandsschutz mag das anders sein. Dieser greift aber hier nicht mehr.
Nun ist die Sache mit den freiliegenden Holzstützen eine klare Abweichung: Nicht hochfeuerhemmend (F60A, F60AB, HFHHolzR), sondern F60-B. Das Ziel der Bekleidung (K60-Kapselung) ist: Die Brandausbreitung auf die Tragkonstruktion im Hohlraum vor Eintreffen der Feuerwehr zu verhindern. Dabei habe ich bei einer unbekleideten Stütze keinen Hohlraum ...
mfg
Josef Zirnbauer