Hallo Lizzo,
Herr Bauer hat die sinnvollsten Orte genannt. Es werden in allen Sonderbauverordnungen mit vielen Nutzern die gleichen Orte genannt:
§ 28 MusterGastBauVO ... an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Treppenraumes ein ständig beleuchteter Übersichtsplan anzubringen, der Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtungen enthält.
Oder: § 60 MVStättV ... Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
Für Bayern gilt wohl: Gemeinsame Bekanntmachung der Bay. Staatsm. des Innern sowie für Unterricht und Kultus ... vom 30 Dez. 1992
Nr. 1.6 An gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoss sind ein Lagepan und Grundrisspläne anzubringen, in denen die Flucht- und Rettungswege, die Sammelplätze, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Fernmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und die Bedienungseinrichtungen für die sicherheitstechnischen Anlagen (RWA, Lüftungsanl.) eingetragen sind. Für die Klassenräume sind keine F/R- Pläne erforderlich, da die Schule halbjährlich eine Alarmprobe durchzuführen hat, die Klasse ist zu unterrichten welchen Fluchtweg sie im Regelfall zu nehmen hat.
Für Hessen gilt sicher Ähnliches.
Mit freundlichem Gruß
Gärtner