Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Vonhof
Die Forderung nach Innerer Verkleidung mit feuerhemmenden Bauteilen oder feuerbeständiger Verkleidung der Dachschrägen in einem unteren Dachgeschoss (Gebäudeklasse 5) wurde aufgegeben, weil man sich bei den Einführungen der neuen Generation der Musterbauordnung bzw. der Landesbauordnungen auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt hat. Das bedeutet die geringeren Anforderungen einzelner Bundesländer werden jetzt für alle hingenommen.
Die innere Verkleidung von Dachschrägen hatte u.A. die Aufgabe in einem genutzten DG (z.B. in einer Wohnung) die Brandausbreitung auf das Dach, mit entsprechenden Flächen und Brandlasten (wie Wärmedämmung, Holz), zu verzögern.
Wenn der Brand erst einmal im Dach und in den Hohlräumen ist, kann auch von den Einsatzkräften nicht mehr viel gerettet werden. Was nicht verbrennt hat einen Wasserschaden. Außerdem ist der Wasserschaden nicht auf das DG beschränkt. Demgegenüber kann ein Zimmerbrand mit Zugänglichkeit zum Brandherd relativ schnell und mit wenig Wasser gelöscht werden.
Die jetzt geforderte Führung der Decken oder der Trennwände bis an die Dachhaut ohne Hohlraume soll die Brandausbreitung in das Dach außerhalb der brennenden Nutzungseinheit und so auch zu anderen Nutzungseinheiten verhindern bzw. verzögern. Das bringt aber bauphysikalische Probleme mit sich (Kältebrücken,Schimmelbildung).
Wenn Die Wärmedämmung des Daches über die Decke durchgezogen werden soll, um z. B. Kältebrücken auszuschließen, sind andere Maßnahmen zur Trennung von mehreren Dachgeschossebenen oder der Nutzungseinheiten im Dach vorzusehen (z.B. in einem unteren DG durch die ehemalige Anforderung, die Dachschrägen des ersten Dachgeschosses analog der Deckenanforderung von innen zu schützen).
Die gleiche Problematik besteht im obersten DG wenn Trennwände von NE vorhanden sind, welche man auch durch feuerhemmende Verkleidung der Dachschrägen mit Anschluss der Trennwände lösen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann