Autor: Norbert Bärschmann Hallo
Die Laborrichtlinien kennen sie ja schon. Zu den anderen und angrenzenden Anforderungen kopiere ich ihnen aus einer Ausarbeitung von mir was rein. Wenn noch was zu ergänzen ist, werden die kompetenten Kollegen das schon erwähnen und ich lerne auch was dabei.
14.7 Strahlenschutz
Radioaktivität ist die Möglichkeit instabiler Atomkerne durch Aussendung von Teilchen oder Energie (Strahlung) einen stabileren Zustand zu erreichen.
Strahlungsarten:
Alphastrahlung, sehr geringe Reichweite (im Zentimeterbereich), keine Durchdringung von Materie bzw. kann leicht abgeschirmt werden (z.B. durch Papier).
Betastrahlung, geringe Reichweite (im Dezimeter- oder Meterbereich), schlechte Durchdringung bzw. kann durch Metallfolien oder Plexiglas abgeschirmt werden.
Gammastrahlung, große Reichweite, durchdringt Materie bzw. Abschirmung nur durch dicke Wände oder entsprechend dicke Bleiplatten,
Wichtige gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsvorschriften und technische Regeln:
Grundgesetz (Recht auf Unversehrtheit)
Atomgesetz
Strahlenschutzverordnung, vom 20.07.2001
Feuerwehrdienstvorschrift 500 ?Einheiten im ABC Einsatz?
DIN 6844 ?Nuklearmedizinische Betriebe?, Januar 2005
DIN 25425 ?Radionuklidlaboratorien?
DIN 25422 ? Aufbewahrung radioaktiver Stoffe?
Freigrenzen:
Die Freigrenzen der Radionuklide ergeben sich aus dem Periodensystem bzw. nach der Strahlenschutzverordnung (Anlage IV, Tabelle IV 1, Spalte 4).
Aktivitätsklassen:
Es gibt die Aktivitätsklassen von 1 bis 4, wobei die Aktivität mit der Aktivitätskasse steigt.
Aktivitätsklasse 1 bis zur vierfachen Potenz der Freigrenze
Aktivitätsklasse 2 oberhalb der vierfachen bis zur siebenfachen Potenz der Freigrenze
Aktivitätsklasse 3 oberhalb der siebenfachen bis zur zehnfachen Potenz der Freigrenze
Aktivitätsklasse 4 oberhalb der zehnfachen Potenz der Freigrenze
Gefahrengruppen (GG):
Einteilung der Nuklide nach der Gefährdung von GG 1 bis GG 3 wobei auch hier die Strahlengefährdung mit der steigenden Gefahrgruppe ansteigt. Auf Grund der Einstufung in die einzelnen Gefahrgruppen ergeben sich u.a. die einsatztaktischen Maßnahmen für die Feuerwehr.
Die Gefahrgruppen leiten sich aus den Aktivitätsklassen ab.
GG I entspricht der Aktivitätsklasse 1
GG II entspricht der Aktivitätsklasse 2
GG III entspricht der Aktivitätsklasse 3 und 4
Bei umschlossenen Radionukliden oder Radionukliden in bestimmten Behältnissen (Typ B Behälter) können Radionuklide der Aktivitätsklasse 2 in die Gefahrengruppe I eingestuft werden.
In die Gefahrengruppe III werden alle Bereiche eingestuft, welche die Anwesenheit eines Sachverständigen erforderlich macht. Das trifft auch für Tätigkeiten nach den §§ 6,7 und 9 Atomgesetz zu.
Strahlenschutzklassen (für den Umgang) :
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sind die Strahlenschutzklassen ein Maß für das Strahlenrisiko im Brandfall.
Auf der Grundlage der DIN 25426 Teil 1 werden Strahlenschutzklassen in Abhängigkeit von der Aktivitätsklasse, die Umhüllung bzw. der Freisetzungswahrscheinlichkeit der radioaktiven Stoffe, festgelegt. Das bedeutet steigende Strahlenschutzklasse steigende Anforderungen
(S 0 bis S 4 oder SK 1 bis SK 4).
Nach DIN 25425 Teil 3, Tabelle 3, kann die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in Abhängigkeit der Strahlenschutzklasse festgelegt werden.
Brandschutzklasse (für die Aufbewahrung):
Die Brandschutzklasse ist abhängig von der Strahlenschutzklasse (BR 1 bis BR 3).
Die Anforderungen an die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe wird auf der Grundlage der Brandschutzklasse festgelegt.
Auf Grund der Einstufung in eine Brandschutzklasse ergeben sich die Anforderungen an die Umhüllungen, die Behälter, die räumlichen Einrichtungen und die räumlichen Abtrennungen.
Diebstahlschutzklasse:
Die Diebstahlschutzklasse ist ebenfalls abhängig von der Strahlenschutzklasse bzw. von der Strahlengefahr.
Auf grund der Einstufung in eine Diebstahlschutzklasse ergeben sich die Anforderungen an den Schutz vor Zugriff Unbefugter.
mögliche Schutzmechanismen vor Strahlung:
Abstand (die Intensität nimmt im Quadrat des Abstandes ab)
Abschirmung (Anforderungen an die Abschirmung hängt von der Strahlungsart ab)
Aufenthaltszeit minimieren
Verschmutzung durch Strahlende Teilchen vermeiden (Kontamination)
Aufnahme über Atmungsorgane oder den Verdauungstrakt unbedingt vermeiden (Inkorporation)
Aus den vorgenannten Schutzmechanismen lassen sich mögliche Brandschutzmaßnahmen und Einsatzvorkehrungen ableiten. Sie sind auch von der Art der Strahlung und der Aktivität und der Freisetzungswahrscheinlichkeit der vorhandenen radioaktiven Stoffe abhängig.
mögliche Brandschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Anwohner (Aufzählung unabhängig von den Einstufungen):
bauliche Brandschutzmaßnahmen
Verhinderung der Brandausbreitung durch bauliche Trennung der Gefahrenbereiche(entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände, Decken, Wanddurchdringungen und Vorsehen von Schleusen, Verhinderung der Ausbreitung von kontaminiertem Brandrauch oder Löschwasser durch entsprechend ausgelegte Fensterverglasung und Löschwasserrückhaltung oder Verzicht auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
technische Brandschutzmaßnahmen
Entsprechende Auslegung der Lüftungs- oder Klimaanlagen (Abschaltmöglichkeit von gesichertem Standort), Vorsehen von Brandmelde- oder und Löschanlagen (ggf. Sauerstoffreduktionsanlagen), Gefahrstofflagerschränke, Strahlenschutztresore
organisatorische Brandschutzmaßnahmen
Verhinderung der Brandentstehung durch Minimierung der Brandlast und Vermeidung von Zündquellen, regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter, Schutzkleidung, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Rettungswegpläne, Alarmierungspläne, Gefahrenabwehrpläne, Brandschutzordnung, Verhinderung des Zutrittes von Unbefugten
abwehrende Maßnahmen
Planung der Brandbekämpfungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Feuerwehr, Feuerwehrpläne, Kennzeichnung von unzulässigen Löschmitteln am Eingang zu den entsprechend genutzten Räumen, Unterstützung der Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter,
Zusammenfassung Strahlenschutz:
Bauliche Anlagen in denen radioaktive Stoffe gehandhabt werden, sind bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung für die es keine Sonderbauverordnung gibt.
Bei Errichtung oder entsprechender Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Maßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes von entsprechend ausgebildeten, erfahrenen Fachplanern, im Einvernehmen mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Feuerwehr, festzulegen.
Unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen können auch bundesimmissionsschutzrechtliche oder atomrechtliche Genehmigungen erforderlich werden.
14.8 Gentechnik/Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen
Definitionen:
Die Biotechnologie beinhaltet die integrierte Anwendung von biologischen, chemischen und verfahrenstechnischen Wissen. Ihr Ziel besteht im Einsatz von Mikroorganismen, Pflanzen- und Tierzellen bei technischen Verfahren und industriellen Produktionsprozessen.
Die Gentechnik ist ein Teilgebiet der Biotechnologie. Sie beschäftigt sich mit der gezielten Neuprogrammierung von lebenden Zellen zur optimalen Produktgewinnung.
Biologische Arbeitsstoffe sind alle lebens- und vermehrungsfähigen, biologischen Materialien, mit denen im Rahmen der Biotechnologie, der Gentechnik oder der Medizin umgegangen wird.
Biologische Arbeitsstoffe können nützlich oder gefährlich sein (Bakterien, .Pilze, Parasiten Vieren, Zellkulturen). Sie kommen vor in der Medizin, der Forschung, der Produktion und werden transportiert.
Ein Risiko besteht für Menschen, Tiere und Umwelt nur wenn die biologischen Arbeitsstoffe sich verbreiten oder aus den Behältnissen oder Arbeitsräumen austreten.
Risikogruppen/Sicherheitsstufen:
Biologische Arbeitsstoffe werden in einer Liste entsprechend ihrer Gefährlichkeit geführt (ZKBS- Liste, RL 93/88/EWG).
Es wird in 4 Risikogruppen unterteilt (1 bis 4).
Das Gefährdungsrisiko wird durch die steigende Zahl ausgedrückt.
1 ohne Gefährdungsrisiko
2 geringes Gefährdungsrisiko
3 mäßiges Gefährdungsrisiko
4 hohes Gefährdungsrisiko
Daraus werden die Sicherheitsstufen für die unterschiedlichen Nutzungen abgeleitet.
Labore: L 1 bis L 4
Genlabore: S 1 bis S 4
Produktion: P 1 bis P 4
Gefahrengruppen:
Ausgehend vom Gefährdungspotential werden biologische Arbeitsstoffe in Gefahrengruppen unterteilt. Auf Grund der Einstufung in die einzelnen Gefahrgruppen ergeben sich u.a. die einsatztaktischen Maßnahmen für die Feuerwehr.
L 1, S 1, P 1 entsprechen Gefahrengruppe I B
L 2, S 2, P 2 entsprechen Gefahrgruppe II B
L 3, S 3, P3 und L 4, S 4, P 4 entsprechen Gefahrgruppe III B
Kennzeichnung:
Die Kennzeichnung der Räume ist entsprechend der Gefahrgruppen mit Symbolen
BIO I,
BIO II und
BIO III
sicherzustellen. Ggf. sind weitere Kennzeichen wie Rauchverbot, Zutrittsverbot für Unbefugte erforderlich.
Transporte von biologischen Arbeitsstoffen sind entsprechend der Vorschriften des Gefahrgutrechtes (Straße, Schiene ..) zu kennzeichnen. Die Versandstücke selbst sind mit Gefahrzetteln auszustatten (ab Risikogruppe 2).
Gesetzliche Grundlagen/technische Regeln oderRichtlinien:
Grundgesetz (Recht auf Unversehrtheit)
Gentechnikgesetz vom 16. 12.1993
Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000
Gentechniksicherheitsverordnung vom 14.03.1995
Biostoffverordnung vom 18.10.1999
Gentechniknotfallverordnung vom 10. Dezember 1997
Aus den gesetzlichen Grundlagen lassen sich kaum die erforderlichen brandschutztechnische Vorkehrungen ableiten. Aus diesem Grund haben zuständige oder betroffene Gremien erforderliche bauliche, technische, organisatorische und abwehrende Brandschutzvorkehrungen festgelegt.
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500 ?Einheiten im ABC Einsatz?
VFDB Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen in gentechnischen Anlagen von der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung
Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen, vom Länderausschuss Gentechnik aus dem Jahre 2002
Merkblätter der BG Chemie ?Sichere Biotechnologie? in Laboratorien, in Betrieben
Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Aus diesen Vorschriften, Dienstanweisungen oder Richtlinien ergeben sich ähnliche Anforderungen wie bei Anlagen mit Strahlengefährdungen, welche in Abhängigkeit von den Einstufungen steigen.
Mögliche Brandschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Anwohner (Aufzählung unabhängig von den Einstufungen):
bauliche Brandschutzmaßnahmen
Verhinderung der Brandausbreitung durch bauliche Trennung der Gefahrenbereiche(entsprechende Feuerwiderstandsfähigkeit der Wände, Decken, Wanddurchdringungen und Vorsehen von Schleusen, Verhinderung der Ausbreitung von kontaminiertem Brandrauch oder Löschwasser durch entsprechend ausgelegte Fensterverglasung und Löschwasserrückhaltung oder Verzicht auf Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
technische Brandschutzmaßnahmen
Entsprechende Auslegung der Lüftungs- oder Klimaanlagen (Abschaltmöglichkeit von gesichertem Standort), Vorsehen von Brandmelde- oder und Löschanlagen (ggf. Sauerstoffreduktionsanlagen), Gefahrstofflagerschränke
organisatorische Brandschutzmaßnahmen
Verhinderung der Brandentstehung durch Minimierung der Brandlast und Vermeidung von Zündquellen, regelmäßige Belehrung der Mitarbeiter, Schutzkleidung, Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Rettungswegpläne, Alarmierungspläne, Gefahrenabwehrpläne, Brandschutzordnung, Verhinderung des Zutrittes von Unbefugten
abwehrende Maßnahmen
Planung der Brandbekämpfungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Feuerwehr, Feuerwehrpläne, Kennzeichnung von unzulässigen Löschmitteln am Eingang zu den entsprechend genutzten Räumen, Unterstützung der Einsatzkräfte durch einen fach- und ortskundigen Mitarbeiter (Beauftragter für biologische Sicherheit),
Zusammenfassung Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen:
Bauliche Anlagen in denen biologische Arbeitsstoffe gehandhabt werden sind bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung für die es keine Sonderbauverordnung gibt.
Bei Errichtung oder entsprechender Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Maßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes von entsprechend ausgebildeten, erfahrenen Fachplanern, im Einvernehmen mit dem Betreiber der Einrichtung und der zuständigen Feuerwehr, festzulegen.
Unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen können auch bundesimmissionsschutzrechtliche oder Genehmigungen auf Grund des Gentechnikgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes erforderlich werden. Für den Transport von biologischen Arbeitsstoffen gelten die Vorschriften des Gefahrgutrechtes für den jeweiligen Verkehrsträger. Des weiteren sind diverse Vorschriften und Regelwerke von Berufsgenossenschaften, Fachorganisationen einzuhalten.
viel Spaß beim Lesen
Norbert Bärschmann