Hallo Forum,
wir haben aktuell folgenden Fall:
Das geplante zweigeschossige Gebäude ohne Unterkellerung wird im Sinne der HBO zu Wohn- und Aufenthaltszwecken für behinderte und bewegungseingeschränkte Menschen genutzt. Das Gebäude ist aufgrund seiner Längen- und Breitenausdehnung innerhalb eines Rasters von 40 m x 40 m als ein Brandabschnitt anzusehen. Aufgrund der besonderen Nutzung der Gesamtanlage ist es als Sonderbau einzustufen.
Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss dieses Wohnheims befinden sich jeweils 6 Zimmer, die auch als Wohnraum für Rollstuhlfahrer genutzt werden sollen. Im Erdgeschoss befinden sich weitere Räumlichkeiten, wie z. B. Küche, Gruppenraum, ...
Für den täglichen Betrieb steht den Rollstuhlfahrern ein Aufzug als Verbindung der beiden Geschosse zur Verfügung. Dieser erfüllt aber keine Anforderungen an den Brandschutz. Der erste Rettungsweg ist ein notwendiger Treppenraum.
Ein zweiter baulicher Rettungsweg (Außentreppe) steht zur Verfügung. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Gebäude mit einer BMA auszustatten.
Die Baubehörde hat der Nutzung des 1. Obergeschoss zur Unterbringung von bis zu 6 Rollstuhlfahrern nicht zugestimmt.
Begründung:
Den Rollstuhlfahrern steht kein gesicherter erster Rettungsweg zur Verfügung. Sie sind auf Fremdhilfe durch Personal oder Feuerwehr angewiesen. Sie können sich nicht selbst retten.
Mögliche Lösungen wären hier eine Rampe oder eine Ertüchtigung des Aufzuges. Beides ist allerdings kostspielig bzw. architektonisch ein Problem.
Gibt es weitere Lösungsmöglichkeiten?
Wenn Rollstuhlfahrern grundsätzlich die Möglichkeit zur Selbstrettung gegeben werden muss, müssen bestehende Gebäude (die Obergeschosse) für die Nutzung von Rollstuhlfahrern gesperrt werden!?
Das wäre natürlich eine erheblich Einschränkung für diesen Personenkreis.
Hat jemand bereits Erfahrungen mit dieser Problematik gesammelt und kann entsprechend weiterhelfen?