Da hat Ihr wertes BauOA leider recht. Im Verfahren nach § 67 BauO NRW (genehmigungsfreie Vorhaben) prüft das BauOA den Brandschutz nicht. Lediglich die Unterlagen werden auf Vollständigkeit überprüft.
Im Verfahren nach § 68 (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) prüft das BauOA auch den Brandschutz von Sonderbauten, zu dem die Mittelgarage gehört. Unter § 68 (1) Satz4 BauO NRW heisst es:
"Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
1. [...]
2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17,[...]"
Hiermit ist klar geregelt, dass der Sonderbau Mittelgarage NICHT vom SaS sondern vom BauOA geprüft werden muss.
Diese Sichtweise wird vom Kommentar zur BauO (Temme) geteilt.
Eine ersichtliche Logik kann auch ich nicht erkennen. Aber leider ist das Verfahren nunmal so.