Hallo du Tuppes:-)
"Die Industriebaurichtlinie kennt nur Wände zur Unterteilung von Brandabschnitten und von Brandbekämpfungsabschnitten.
Zumindest in NRW dürfte man rein baurechtlich Wände zur Unterteilung ohne Feuerwiderstandsklasse errichten."
Ahja, und weil Treppenräume auch nicht in der IndBauR geregelt sind, muss ich §§36 und 37 BauO NRW auch nicht beachten??? Nee, nee, nee.... :-)
Trennwände im IndBau sind genau so zu sehen wie z.B. in Büroeinheiten, hierzu gab es vor einiger Zeit schon mal einen Fred...
Die Frage ist, wie man die Nutzungseinheit definiert, nur über den Nutzer oder auch oder ausschließlich über die Nutzung.
Wenn in einem IndBau z.B. ein Auto-Schrauber, ein Lebensmittellager und ein Baustofflager vorhanden sind, sind das für mich eigene Nutzungseinheiten, die absolut unabhängig voneinander sind und somit auch durch Trennwände gem. §30 BauO NRW zu trennen sind.
Wenn es sich jedoch wie oben beschrieben um die gleiche Nutzung handelt, kann man meines Erachtens nach auf eine brandschutztechnische Trennung verzichten, wenn wie von dir beschrieben, die RW unabhängig sind.
Vielel Grüße nach Kölle,
Frank