Hallo zusammen,
baurechtlich sehe ich das auch so, dass diese Ausführung keine Abweichung ist.
Zu berücksichtigen ist aber (von wem auch immer: Architekt, Bauaufsicht, Arbeitsschützer oder doch wir als Fachplaner???) die ASR 2.3, hier Ziffer 6.10:
"Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe- und Pausenräume nur genutzt werden, wenn die Nutzung nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:
- Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall, z. B. durch eine automatische Brandmeldeanlage mit Alarmierung
oder
- Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt und eine geringe Brandgefährdung im vorgelagerten Raum gegeben ist. "
Die Definition des gefangenen Raumes nach ASR 2.3:
"3.4 Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann. "
Viele Grüße,
Frank Borgert