In §3(3)VStättVO NRW wird die Anordnung einer Trennwand zwischen einer Bühne und dem Zuschauerraum gefordert. Eine Bühnenöffnungen ist in dieser Trennwand zulässig.
Unstrittig ist sicher, dass ich eine Bühnenöffnung benötige, da sonst der Zuschauer vor eine Wand schauen würde.
Nun fordert aber § 9 (1) VStättVO, dass Türen in Trennwänden der Feuerwiderstandsklasse T30-RS sein müssen.
Wie soll man das verstehen!? Muss ich tatsächlich eine Trennwand zwischen der Bühne und dem Zuschauerraum anordnen? Muss dort ein T30-RS Abschluss hergestellt werden?
Der Sachverhalt dreht sich NICHT um Großbühnen!
Danke für eure/Ihre Hilfe.