Hallo Herr Meier, hallo Wende,
"....da die eventuelle Brandbekämpfung zwingend über den Zugang vom TR erfolgt und somit ein Abströmen von Brandgasen in den TR unvermeidlich ist."
Das Abströmen von Brandgasen in den Treppenraum ist nicht unvermeidlich bei Überdrucklüftung des TR über Lüfter der Feuerwehr vor Türöffnung.
Wenn also z.B. ein Fenster im HAR existieren würde, dass die Feuerwehr zügig öffnen könnte, wäre eine wesentliche Verrauchung des TR vermeidbar, weil der Überdruck im TR das Abströmen in den TR behindert.
Eine zwingende Anforderung an eine Entrauchungsmöglichkeit besteht m.E. in NRW nicht, es sei denn, es handelt sich bei dem HAR um einen sehr großen Raum (>100m?) mit entsprechenden Brandlasten. Die LBO Sachsen geht hier aber weiter: Das KG muss MINDESTENS eine Öffnung haben, die die Rauchableitung ermöglicht.
Das bedeutet, dass ich die erforderliche Öffnung nicht an einer beliebigen Stelle sicherstellen muss, nein, die Rauchableitung darüber muss auch ermöglicht werden. Ggf. müssen also mehrere Öffnungen erstellt werden, z.B. im HAR, weil er keine Verbindung zum Rest des KG besitzt.
Zudem beschreibt die LBO, wie Öffnungen zu KG oder Lagerräumen und ähnlichen Räumen verschlossen werden müssen: in NRW wie in Sachsen in T30RS. K90-Klappen zum TR sind diesbezüglich nicht vorgesehen.
Ich empfehle daher, diesen Einzelfall mit der Genehmigungsbehörde/Feuerwehr abzustimmen.
Gruß
Matthias Bußmann