Werte Kollegen -
die Frage geht besonders an die, die ausschließlich oder vorwiegend Brandschutz machen:
Haben Sie in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung auch das Leistungsbild der Architektenleistungen, also HOAI §15 Phase 1-7, mit abgedeckt, oder nur Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten?
Bei Planern/Architekten/Bauvorlageberechtigten, die auch Brandschutz mit machen, ist das ja klar. Da ist Brandschutzplanung eben innerhalb §15 HOAI wie selbstverständlich mit abgedeckt.
Aber, wenn ich
- Brandschutzkonzepte mache (als Bestandteil Phase 1-4)
- Detailplanng Brandschutz mache, als Zuarbeit für Planer (als Bestandteil Phase 5)
sind das dann originäre Architektenleistungen, die entsprechend von der Haftpflicht abgedeckt sein müssen?
Wäre für Tips dankbar.
M. Koeppen