Autor: Andreas Beuscher Hallo Herr Koeppen,
vielen Dank!
mir geht es eigentlich eher um die Anforderungen an die tragenden Bauteile, ?.aber Sie haben recht, was resultiert eigentlich wenns bei der errechneten BBA knapp wird.
?kann man durch Trennung von Gebäudebereichen die BBAs ?vergrößern??.
Grundsätzlich denke ich: JA, aber
Zu Variante I:
Die Brandlast wird i.d. Regel für alle Geschosse ermittelt (globaler Nachweis). Erst später wird (in Abschn. 7.5) die Fläche der BBAs ermittelt. Und darin ist die Geschossigkeit bereits berücksichtigt (F4).
Wenn ich daraufhin durch BBA-Trennung die zulässigen Flächen verändern will, muss ich doch auch die Brandlast nur für die betreffende Fläche (Teilflächennachweis) ermitteln und ansetzen.
Ich kann mir also nicht vorstellen, dass sich durch ? wenn man so will ? nachträgliche Trennung der Decke andere BBAs bilden lassen, dann müsste tatsächlich das Tragwerk, mind. gleiche Anforderungen erhalten (dann ja, sonst machts ja keinen Sinn).
Zu Variante II:
Die unter Abschnitt 7.5 ?Flächen der Brandabschnitte? beziehen sich auf ein- oder mehrgeschossige Gebäudebereiche die diesen BBA begrenzen. (gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennt, und mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken?)
Das bedeutet aus meiner Sicht: Die unter 7.5.1 bemessene BBA gilt für alle Flächen über alle Geschosse.
Aber noch mal zurück zu meiner (ursprünglichen) Unsicherheit:
Spalte 2 in Tab. 8 spricht von ?Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen oder überbrücken,..?; NICHT!! vom Tragwerk.
Das übernimmt Spalte 2: ?.. Bauteile in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Spalte 2 einzuordnen sind?.
ERGO : an das Tragwerk werden bei Tf
Wer kann mir sagen wos steht, dass es nicht so ist wie ich es interpretiere?
Mfg A. Beuscher