Hallo slider,
wie Frau Linhardt richtig schreibt, gibt es nur den allgemeinen Hinweis, dass die Türen zu prüfen sind, ohne hier eine konkrete Frist zu benennen. Wenn man in Anlehnung an die andern genannten Fristen sich orientiert, könnte man die 3 Jahre ansetzen. Neben Bayern haben nur NRW und Hessen eine Aussage zur Prüfung von Brand- und Rauchschutztüren drin und dort begrenzt auf die Funktion der Selbstschließung (mind. alle 3 Jahre; aber nur Federband- oder Türschließerfunktion und schließen/einrasten ins Schloss);
wenn Sie aber die Art. 3 und 12 zugrunde legen, bedeutet es, dass die Abschlüsse jederzeit funktioniern müssen: ...errichten, zu ändern und instand zu halten... Es liegt also im Ermessen und der Verantwortung des Nutzers, welche Fristen er wählt.
In den Zulassungen von Brandschutztüren oder den Prüfzeugnissen von Rauchschutztüren, sind keine Prüf- und Wartungsfristen benannt.
Vorgeschriebende Fristen gibt es nur bei den Feststellanlagen oder motorischen Antrieben (sind auch als Feststellanlagen einzustufen).
Weisen Sie den Nutzer/Betreiber auf seine Verantwortung hin und raten Sie ihm, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen, nach der dann die Firsten defniert und festgelegt werden (stark frequentierte Türen öfter, als der gelegentliche Zugang zu Revisionszwecken)
mfG
der Feuerteufel