§ 15 DVO Nds
6) In Treppenräumen notwendiger Treppen müssen Öffnungen
- zum Kellergeschoß, zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume, zu Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlich genutzten Räumen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen,
- zu notwendigen Fluren dichtschließende Türen
haben.
§ 35 MBO
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
- zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
- zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
- zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse
haben.
Daraus ergibt sich, dass zu Wohnungen mit einer jeweiligen Grundfläche < 200 m? nur dichtschließende Türen (ohne brandschutztechnische Anforderungen)notwendig sind.