Hallo Kollegen,
eine Betrachtung nach IndBauRL kommt leider nicht in Frage, da wir im 1.OG, also oberhalb der Werkstatt eine Büronutzung haben. Für diese Büroräume exisitert ein notwenidger Treppenraum.
Für das Problem hier haben wir jetzt folgende Lösung geplant:
Durch bestehende massive Wände ist es kein Problem die betroffene Nutzungseinheit auf eine BGF von ca. 220 m? zu reduzieren. Außerdem versehen wir das Kellergeschoss nachträglich mit einem Notausstieg als zweiten Rettungsweg. Dadurch ergibt sich folgendes:
Der offene Deckendurchbruch ist kein Problem, da wir deutlich unter den zulässigen 400m? liegen (Art. 29 Absatz 4 Nummer 2 BayBO).
Der nicht vorhandene Notwendige Treppenraum ist eine Abweichung. Als Kompensationsmaßnahmen führen wir an:
- die zulässige Fläche von 200 m? für eine notwendige Treppe ohne Treppenraum (Art. 32 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BayBO) wird nur geringfügig überschritten.
- in jedem Geschoss ist ein weiterer Rettungsweg erreichbar
- Ausgänge direkt ins Freie im EG
- 2. Rettungsweg aus dem Keller über Notausstieg
- maximale Lauflänge aus dem Keller ins Freie beträgt 25m (worst case, über Notausstieg oder anderen Ausgang im EG deutlich kürzer)
- keine Aufenthaltsräume im KG, KG wird nicht von Betriebsfremden betreten
- WF mit Hilfsfrist von 5 Minuten vorhanden
Viele Grüße aus Bayern,
Martin Wilske