Hallo Kollegen,
in einer größeren Nutzfahrzeugwerkstatt befinden sich unterhalb der eigentlichen Aufstellebene Wartungsgruben, welche untereinander offen miteinnander in Verbindung stehen. Diese liegen natürlich >1,0 m unterhalb der Geländeoberkante und haben auch keine offene Verbindung von >50% mit dem Erdgeschoss. Da aber eine brandschutztechnische Trennung vom EG nicht möglich ist, stellen sie in meinen Augen kein eigenständiges Geschoss dar sondern sind "Bestandteil" des EGs, so dass bei Fehlen eines Obergeschosses das Objekt als erdgeschossig betrachtet werden kann (MIndBauRL). Oder wäre die Halle als "unterirdisches Geschoss" mit Fußbodenebene auf Grubensohle zu betrachten? Ich bitte um Stellungnahmen.
Das an die tragende Konstruktion des Aufstellebene (Fahrbahnplatte) Anforderungen an den Feuerwiderstand zu stellen sind, um ein Einstürzen der Aufstellebene ausreichend lange zu verhindern versteht sich von.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer