Im Bestand eines Wohngebäudes (Gkl. 3) liegt der Aufzugsmaschinenraum auf dem Betonflachdach und ist derzeit nur über eine Gittertür vom Treppenraum getrennt. Im Zuge der Sanierung habe ich T 30-RS vorgeschrieben. Genügt da ggf. auch eine RS-Tür? Die Entrauchung des Aufzugsschachts ist gegeben, die des Treppenraums auch. Der Treppenraum ist definitv brandlastfrei, da es sich um betreutes Wohnen handelt. Wo steht die Anforderung T 30-RS für Aufzugsmaschinenräume?
Danke
Helmut Zeitter