Hallo Herr Berner
Es ist richtig, dass ab 400qm grundsätzlich ein Flur vorhanden sein muss.
(je nach Anzahl VG, F30 oder F90).
Wenn Sie aber nur zwei Vollgeschosse haben, sieht der Art. 37 Abs.3 Satz 3 eben eine Ausnahem vor ("...gelten nicht für 2VG" ... siehe Art. 37).
Wenn Sie mehr als 2VG (mit Aufenthaltsräumen) haben, können Sie aber auch z. B. eine 800qm große Nutzungseinheit in zwei teilen (Brandwand). Jedoch ist zu beachten, dass jede NE dann auch zwei Fluchtwege hat.
Beispiel:
Büro 800qm; links und rechts jeweils ein Treppenraum (Feuerwehr lass ich hier aus dem Spiel; Annahme: zuviel Personen). In der Mitte eine BW setzten; daraus folgt: zwei Brandabschnitte; Fluchtweg 1: Treppenhaus; Fluchtweg 2: in den anderen Brandabschnitt (dann ins andere Treppenhaus).
Somit kein notwendiger Flur für die beiden NE nötig; geht aber nur mit 2 x 400qm, also nicht 1200qm und dann 3 x teilen, weil dann über zwei Brandabschnitt geflüchtet werden muss (und dann ins Treppenhaus).
Sie können nach Art. 37 eine 40m x 40m große Büroeinheit gestalten (aber nur bis zu 2 VG)ohne Flur (Fluchtwege müssen nat. passen); dann kommte der Brandwandartikel zum Tragen [siehe auch mein Beitrag auf Seite 5 im Forum Beitrag Nr. 9 (von oben)].
Tipp: Wenn es in der BayBO in den Art. heißt: ?...ist/sind zulässig ...? muss keine Abweichung beantragt werden. Wenn es aber heißt ?...ist/sind zuzulassen ...? ist eine Abweichung zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rupi