Autor: W. Linhardt Hallo Herr Kühnel,
bei Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 geht es um die Zulässigkeit von (Grenz-) Garagen, überdachten Tiefgaragenzufahrten etc. in der Abstandsfläche eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen (und nicht um den Zwang, so zu planen). Die an der Grenze zulässigen Anlagen sind jetzt nicht nur direkt an der Grenze (und alternativ unter Einhaltung der regulären Abstandsfläche) zulässig, sondern auch grenznah (Abs. 9 Satz 1).
Amtl. Begründung:
?Sie lässt nunmehr durch ausdrückliche Regelung in Satz 1 solche untergeordneten baulichen Anlagen nicht nur alternativ an der Grenze bzw. als Anbau an ein anderes Gebäude oder unter Einhaltung einer Abstandsfläche zu, sondern auch (nur) grenz- und gebäudenah. Damit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, etwa wenn ein gestalterischer wünschenswerter Dachüberstand einer Garage nicht auf das Nachbargrund-stück hinüberragen soll;...?
Der 2. Halbsatz des Art. 6 Abs. 9 bestimmt, dass die Höhe von Dächern und Giebelflächen bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad (früher 75 Grad) - abweichend von Abs. 4 ? unberücksichtigt bleibt. Besonders steil geneigte Dach- und Giebelflächen (jetzt 70 Grad früher 75 Grad) wirken wie Wände und müssen voll angerechnet werden (vergleiche fränkische Dachneigungen).
Hierzu die Amtl. Begründung:
?Um Erschwernisse bei Garagen mit Satteldächern gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden, wird diese im Halbsatz 2 im Ergebnis festgeschrieben, wobei der Winkel wie in Abs. 4 auf 70 Grad reduziert wird.?
Literaturhinweis: Deutsches Architektenblatt DAB Bayern 02/08 S. 4 ff: ?Bayerische Bauordnung 2008 ? ein Überblick?
MfG W.L., Architektin