Hallo Herr Koepen,
da die DIN 18230 die Grundlage für die Industriebaurichtlinie ist würde ich mal sagen, dass der Nachweis wie in den Grundsätzen der DIN (18230-1; 4.1) vorgegeben durchgeführt werden muss.
Dort steht:
Zusätzliche Nachweise für Teilflächen "sind" zu erbringen, wenn ungleichmäßig verteilte oder konzentrierte Brandbelastungen vorliegen.
Weiterhin steht dort:
Ergibt sich im Vergleich zum globalen Nachweis eine höhere erforderliche Feuerwiderstandsdauer so ist diese für die brandschutztechnische Bemessung der Bauteile im Bereich der Teilfläche A(T) maßgebend.
Also können an Teilflächen innerhalb eines Brandabschnittes unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
Nach meiner Ansicht steht nirgendwo geschrieben, dass Tabelle 9 nicht ebenso für Teilflächen angewendet werden darf.
Liest man die Erläuterungen zur IndBauR so erscheint es mir aber, dass Tabelle 9 eher ein Kompromiss für die Besitzstandswahrung des alten Bestands ist. Das dort von Akzeptanzkriterien für die verbleibenden Restrisiken gesprochen wird weckt auch nicht gerade mein Vertrauen.
Interessant finde ich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass erdgeschossige Industriebauten nach Abschnitt 7.6.2 der Richtlinie statisch konstruktiv so errichtet werden sollen, dass im Brandfall bei
Versagen eines Bauteiles nicht ein plötzlicher Einsturz des gesamten Haupttragwerkes durch z. B. Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.
Unter diesen Aspekten scheint es dann vielleicht sinnvoll, Tabelle 9 doch nicht auf Teilflächen anzuwenden, sondern lieber nach Tabelle 8 vorzugehen.
Dabei wäre dann aber auch wieder darauf zu achten, dass eine saubere Trennung zwischen dem F30 und dem F0 Teil herzustellen ist, damit die in der Erläuterung der INdBauR erwähnte kinematische Kette nicht wieder alles zerstört. Was nützt es, Teile einer zusammenhängenden Stahlhalle mit einem F 30 Anstrich zu versehen, wenn die angestrichenen Teile nach z. B. 15 Minuten von den einstürzenden F0 Teilen mit umgerissen werden.
Beste Grüße
Wolfgang Cordier