Hallo Herrn Bußmann:
Bekommen Sie die Wohngebäude mittlerer Höhe (z.B. ein oben genanntes 5 geschossiges) nicht zur Stellungnahme?
Mittlerweile gibt es ja nach § 67 die genehmigungsfreien Wohngebäude, welche von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft werden. Jedoch muss die Bauaufsicht nach meinem Kenntnisstand immer noch die Vollständigkeit der Unterlagen und Abweichungen prüfen.
Nach § 67 (4) muss bei Wohngebäuden mittlerer Höhe der Brandschutz von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Dieser muss Bescheinigen, dass dies Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Sofern Abweichungen vorliegen prüft meine Bauaufsicht, ob nicht doch ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Der Sachverständige für den Brandschutz mussgemäß § 16 Sachverständigenverordnung die Brandschutzdienststelle beteiligen. Hier der entsprechende Auszug:
§ 16 (2)SVVO
Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 BauO NRW ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der
Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [§ 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)], zu
entsprechen.
§ 16 (1) SVVO
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit
der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen.
Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
Insofern müssten Sie bei Gebäuden mittlerer Höhe immer beteiligt sein und der Bauaufsicht können Sie bei Abweichungen dann ja einen entsprechenden Hinweis geben.
Ich muss aber leider zugeben, dass dies von den Architekten sehr oft nicht umgesetzt wird (die Beteiligung des SV) und dies den Bauaufsichtsbehörden oft auch nicht auffällt. Das führte in einem mir bekannten Fall jetzt dazu, dass in einem gesamten Straßenzug (12 Wohnhäuser) bei den vor ca. 5 Jahre nachträglich ausgebauten Dachgeschossen (24 Wohneinheiten) der zweite Rettungsweg fehlt.
Mit besten Grüßen
Wolfgang Cordier