Hallo Herr Bußmann,
"die LBO braucht ja nur dann nicht eingehalten werden, wenn die Anforderungen der bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmung (hier IndBauRl) 1:1 umgesetzt werden."
Das steht in der BauO NRW anders drin:
§3 Abs. 1: "...Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt."
Siehe hierzu auch Rn. 68 im "Temme-Kommentar" (Abweichung = Abweichen von Rechtsvorschriften).
Ich mache es so, dass ich im Text schreibe, dass z.B. von der IndBauR abgewichen wird, beschreibe, wie es gemacht wird und dass aus meiner Sicht die Schutzziele der BauO NRW in gleicher Weise erfüllt werden.
Sehr interessant wird es immer bei divergierenden Ausführungen von der SchulBauR. Das sind keine Abweichungen, keine Erleichterungen, keine "Abweichungen" nach §3, sondern "Abweichungen" von einer Verwaltungsvorschrift, die müssen sogar von der oberen Bauaufsicht genehmigt werden...
Viele Grüße,
Frank Borgert