Autor: Norbert Bärschmann Hallo Ladenbauer
Ihre Angaben sind zu ungenau oder ich stehe auf dem Schlauch. Trotzdem versuche ich Ihre Frage zu beantworten.
Nach § 6 Verkaufsstättenverordnung müssen Ladenstraßen, welche die Brandabschnitte unterteilen, bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehört z.B. eine 10 m Breite Ladenstraße (nicht 7,5 m). Bei der Bemessung der Gesamtverkaufsfläche gehört die Ladenstraße dazu (§ 2 VkV).
Bei der Bemessung der möglichen Brandabschnitte können Sie die Ladenstraße (10 m Breite Brandwand)nach meiner Auffassung weglassen. Die Grundfläche einer trennenden Brandwand oder die Fläche des erforderlichen Abstandes zwischen zwei Hallen, von in der Regel 5 m, würden Sie ja auch nicht zu den jeweiligen Brandabschnittsflächen dazuzählen. Wegen der Überdachung ist der erforderliche Abstand doppelt so groß.
Das bedeutet Sie können 5000 m? z. B. in 2 Geschossen (oder mehr Geschossen) durch eine "Luftbrandwand" von benachbarten 5000 m? Verkaufsfläche trennen. Dann haben Sie in jedem Geschoss zweimal die 5000 m? und zusätzlich die Fläche der 10 m breiten Ladenstraße.
Bei einer erdgeschossigen und auch gesprinklerten Verkaufsstätte sind das zweimal 10000 m? (durch diese 10 m breite Ladenstraße getrennten Brandabschnitte). Die Fläche dieser Verkaufsstätte ist also um die Fläche der Ladenstraße größer als 20 000 m?.
Wenn Ihre Ladenstraße 30 m breit ist und die Anforderungen an die Luftbrandwand nach § 6 Verkaufsstättenverordnung in voller Breite und Höhe einschließliche der Material- und Ventilationsanforderungen erfüllt, können Sie die 30 m als Brandwand von der jeweiligen Brandabschnittsfläche abziehen.
Also Sie müssen nicht die halbe Ladenstraßenfläche zu den jeweils benachbarten Brandabschnitten zurechnen.
In der Hoffnung Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärsschmann
Wenn Sie mir nicht glauben sollten, warten Sie auf die Antworten der Kollegen.