Hallo Uffli,
die Durchführung von Brandschauen ist Pflichtaufgabe der Gemeinde. Welche Objekte brandschaupflichtig sind, legt ebenfalls die Gemeinde fest. Kommt die Gemeinde zu dem Schluss, dass landwirtschaftliche Gebäude> 2000m? darunter fallen, dürfen die Landwirte das zwar schlecht finden, aber kommen nicht um eine Brandschau herum.
Wie bei anderen Brandschauen auch ist der Weg dann folgender: Der Brandschauer nimmt die von ihm festgestellten Mängel auf. Er prüft in erster Linie betriebliche Mängel.
Fällt auf, dass der landwirtschaftliche Betriebsteil vom Wohnteil nicht brandschutztechnisch getrennt ist, ist das ein baulicher Mangel. Dieser wird an die zuständige Bauaufsicht (hoffentlich) weitergeleitet. Die BA muss nun prüfen, ob sich das Gebäude im genehmigten Zustand befindet. Wenn nein, kann daraus die Pflicht einer Trennung erfolgen, wenn ja, gilt grundsätzlich Bestandsschutz.
Für alte Gebäude existieren bei den Behörden ggf. keine Genehmigungszunterlagen mehr. Dann kann es sein, dass der Eigentümer nachweisen muss, dass die fehlende Trennung genehmigter Bestand ist. Wenn er das nicht kann, muss er ggf. nachrüsten. Das ist dann eine Ermessensentscheidung der Behörde, abhängig vom konkreten Fall.
Das Fehlen der Trennung wird nach NRW-Rechtslage regelmäßig nicht als konkrete Gefahr gewertet, die ein sofortiges Nachrüsten erforderlich machen würde.
Will man im genehmigten Bestand etwas erreichen, kann eine kleine interne Alarmierungsanlage empfohlen werden. Kann eine notwendige Trennung im nicht genehmigten Bestand nachträglich nicht mehr hergestellt werden, bietet sich eine interne Brandmeldeanlage als Kompensation an.
Eine allgemeinverbindlichere Aussage ist zu diesem Thema kaum möglich, daher ist immer der Einzelfall zu betrachten.
Gruß
Matthias Bußmann