Hallo Hans,
ich habe mir erlaubt, dir hier den Text von Herrn Battran reinzukopieren. Ich hoffe, er ist einverstanden (wenn nicht bitte den Beitrag durch den Admin löschen lassen).
Möcht aber darauf hinweisen, dass sich zwischenzeitlich einiges getan hat bei diesem Thema:
Die Normen wurden aus der Baurregellist wieder gestrichen und auch zwischenzeitlich überarbeitet; möglicherweise wird Herr Battran auch wieder eine neue Kommentierung veröffentlichen? - wöre sicher fü alle hilfreich - danke, Herr Battran -
es gab auch noch die Stellungnahme der "Obersten" vom14.10.2004, jedoch auch alter Sachstand;
Hier die Kopie:
Neue DIN EN-Normen für Notausgangs- und Panikverschlüsse
Lutz Battran
Für die Verriegelung und Freigabe von Fluchttüren in öffentlichen Gebäuden sind die europäisch
harmonisierten Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 in Kraft getreten. Diese Normen sind
mittlerweile in der Bauregelliste B Teil 1 enthalten.
Verschlüsse nach diesen neuen Normen unterteilen sich in
? Notausgangs- und
? Panikverschlüsse.
DIN EN 179 regelt die Türverschlüsse in Gebäuden bei denen eine Panikwahrscheinlichkeit gering
ist. Hiervon wird dann ausgegangen, wenn die Funktionsweise dieser Verschlüsse von den Besuchern
bzw. Benutzern als vertraut vorausgesetzt werden kann, bzw. eine kleinere Anzahl von Personen, im
Gefahrenfall auf die Fluchttüre angewiesen ist. Kann von diesen Voraussetzungen ausgegangen
werden, ist ein Notausgangsverschluss mit Drücker, gemäß DIN EN 179 das Mittel der Wahl.
In DIN EN 1125 werden Verschlüsse für Türen in Gebäuden mit hoher Panikwahrscheinlichkeit
beschrieben. Solche Verschlüsse sind vorgesehen, wenn mit einer größeren Anzahl an Besuchern
oder Benutzer zu rechnen ist, die die Funktion der Fluchttür nicht kennen und diese im Notfall ohne
Einweisung betätigen müssen. In diesen Fällen ist ein Panikverschluss mit durchgehender Stoßoder
Griffstange nach DIN EN 1125 vorzusehen.
Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) hat in ihrer Sitzung im
September 2004 zur Verbindlichkeit der Normen folgendes festgestellt*:
?Die harmonisierten Normen DIN EN 179 und DIN EN 1125 stellen einheitliche Spezifikationen dar,
die den ungehinderten Handel und die ungehinderte Verwendung der Bauprodukte ermöglichen
sollen, die diesen Normen entsprechen. Sie regeln hingegen nicht die rein bauaufsichtliche Frage, ob
und in welchen Fällen die Verwendung eines bestimmten Bauprodukts vorgeschrieben ist. Diese
Entscheidung hat nicht der (europäische) Normgeber, sondern der (nationale) Gesetzgeber im
Rahmen der Landesbauordnungen und der auf deren Grundlage erlassenen Sonderbauverordnungen
zu treffen. Sowohl die Musterbauordnung (MBO) und die einschlägigen Muster-
Sonderbauverordnungen als auch die Bauordnungen und Sonderbauverordnungen der Länder
verlangen von Türen im Zuge von Rettungswegen in der Regel nur ein ?...leichtes Öffnen, ... von
innen, ... in voller Breite, (ggf. ... mit einem Griff)?. Keine dieser Anforderungen fordert den
ausschließlichen Einsatz der in DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 geregelten Produkte. Vielmehr können
diese Anforderungen auch durch andere Verschlüsse erfüllt werden.?
Auch die zwingende Anwendung im Rahmen ?allgemein anerkannter Regeln der Technik? kommt für
die relativ neuen Normen derzeit noch nicht in Betracht.
Allerdings ist damit zu rechnen, dass der derzeitige ?Stand der Wissenschaft und Technik? in diesem
Bereich in den nächsten Jahren zu ?allgemein anerkannten Regeln der Technik? wird und Türen mit
Panikstangen (wie in vielen ausländischen Staaten) auch Einzug in das Bauordnungsrecht nehmen.
Deshalb ist es sicherlich nicht von Nachteil, bereits jetzt diese genormten Türverschlüsse mit CEZeichen
an den entsprechenden Stellen einzusetzen.
*Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, im Auftrag der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz
(ARGEBAU), an die Architektenkammern, die Ingenieurkammern Bau, BDA und VBI: Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und
DIN EN 1125, vom 14.10.2004 (IIB4-4112.60-002/2)