Hallo Herr Brogert,
ok, mit der Definition Notausgang in ASR 2/3 haben Sie Recht. Ich hab den gesicherten Bereich unterschlagen, wollte jedoch nur klarstellen, dass innerhalb der notwendigen Flure und Rettungswege die Sache gelockert wurde.
Das mit den unübersichtlichen Treppenräumen, ist letztlich als das baurechtlich geduldete "Restrisiko" zu sehen. Sonst müssten ja auch alle Wohnungseingangstüren oder Türe zu Praxen und Kanzleien, die am Treppenraum anliegen, mit beidseitigem Drücker und jederzeit öffenbar sein.
Es gibt ja deshalb, zumindest für den gewerblichen Bereich, die ggf. erforderliche Gefährdungsanalyse. (Die Gefährdungsanalyse empfehle ich jedem Ersteller eines BS-Konzepts, auch im privaten Bereich durchzuführen, um eine Risikoabschätzung zu erhalten.)
Für Herrn Mike:
bei den Sicherungseinrichtungen gegen unbefugten Zugang, gibt es geeignete Systeme. Als einfachstes der Türwächter, der jedoch ggf. eine optische Beeinträchtigung ist, oder elektrische Türverrigelungen, die mittels Not-Auf entriegelt werden können und auch mit einer Alarmsirene gekoppelt werden könnten.
mfg
der Feuerteufel