Sehr geehrter Herr Sauter,
die Frage beantwortet sich aus der Definition eines Gebäudes und diese steht in Art 2 (2) "Gebäude sind selbstsändig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können".
Das mit dem "selbstständig stehen bleiben" ist in Art 3 (1) etwas anders definiert worden: "Anlagen sind ... so zu errichten ... daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung ... nicht gefährdet werden". Früher stand da mehr drin für das eigenständige stehen bleiben.
Von daher können Gebäude, die durch Brandwände oder Abstände getrennt sind
u n d eigenständig benutzbar sind, d.h. eigene Treppen und Zugänge haben, eigenständig eingestuft werden, also jedes mit einer anderen Gebäudeklasse ... usw. Sind die Gebäude -(Teile) aufeinander angewiesen, weil sie eine gemeinsame Treppe haben, gemeinsame Zugänge usw., sind sie e i n Haus und nur miteinander einzustufen.
Bekanntes beispiel sind Hochhäuser mit vorangestellten Flachbauten, die der Erschließung des Hochhauses dienen. Dabei sind die Flachbauten, durch die Rettungswege für das Hochhaus geführt sind, Teil des Hochhauses weil nicht selbstständig nutzbar. mfg Schächer