Autor: Andreas Beuscher Guten Tag,
Hmm, ich weiß nicht
die ursprüngl. Frage lautet sinngemäß:
?Kann man fehlende Rauchschürzen durch den Einsatz eines Großlüfters kompensieren??
Feststellung:
>DIN 18232-2 ist bauaufsichtlich nicht eingeführt, kann also nur im Rahmen besonderer Anforderungen gefordert werden (Sonderbau), und wenn eben nicht mgl. ?.Kompensationen!
Das Schutzziel welches durch die LBO bzw. die Bauausicht zugrunde gelegt wird ist doch zunächst mal der Personenschutz...oder?.. und der ist doch durch die genannten sonstigen brandschutztechnischen Einrichtungen (BMA) gewährleistet
(@Frank Borgert ?warum keine Melder zur Alarmierung?)
Also: Die Rauchableitung ist für die FW (Löschvortrag), oder eben Sachschutz (Sache des Bauherrn (sofern damit gerechnet werden kann dass der Umweltschutz i.O. ist).
Frage1: Wohin bzw. wo wird der (nicht so heiße) Rauch abgeleitet?
Die Querlüftung (gerichteter Luftstrom) ist aufgrund der offenen Verbindungen der Halle und wegen Grundriss nicht zufriedenstellend zu erwarten.
Also: Ausreichen große ?Löcher? ins Dach (z.B.in Anlehnung an DIN 18232-2)
Frage 2: Wie wird sichergestellt dass die FW den Löschvortrag sicher durchführen kann.
Feststellung: Geht nicht.
Feststellung: Die Rachschürzen sind eben nicht notwendig weil die ja nicht greifen.
Abweichung beantragen (und genehmigen) (Aus Sicht des Bauherrn).
Und wenn der Betreiber / Bauherr noch nen bisschen Sachschutz will soll er eben Lüfter bereitstellen!
@BS-Ing : Ihr obig angeführtes Beispiel des Brandes zeigt doch, dass das Schutzziel eingehalten wurde, Der Rest ist (weitgehend) Betreiber/Bauherrensache ?
?.oder?
Beste Grüße
A. Beuscher (auch Besucher)