zulässig nach Baurecht - ja (sehr wahrscheinlich).
zulässig nach Strafrecht (Baugefährdung) : nein, denn anerkannte Regel der Technik (a.R.d.T.) sagt, daß bei unter 5 m der Brandüberschlag durch Strahlungshitze zu erwarten ist.
zulässig nach Haftungsrecht : nein, denn a.R.d.T. ... (wie vor).
Wir haben es mit unterschiedlichen Rechtsgebieten zu tun, die hier zusammentreffen. Und diese richten sich nach unterschiedlichen Bezügen,
beim Baurecht nach den "Eingeführten Technischen Baubestimmungen" und dem Gesetz selbst, beides läßt große Lücken,
bei Zivilrecht (BGB) ist der Erfolg geschuldet und der Nichterfolg durch Abweichung von der Bestellung aber auch Abweichen von den a.R.d.T. definiert,
bei Strafrecht durch Gefährdung durch Abweichen von den a.R.d.T. .
Aus dem Stehgreif weiß ich hier auch keine vernünftige Lösung,
außer durch Kompensation für eine andere sichere Lösung zu suchen ...
vielleicht mit beidseitig angeordneten Feuerschutzverglasungen, die bei Hausalarm schließen (teuer, vielleicht findet man einen "Sponsor"), vielleicht Brandschutzrolläden, ...)
"Einfach so durch" ist es gewiß nicht. mfg Schächer