Bundesland: Niedersachsen Autor: Miroslaw ä Hallo,
habe ein Problem als Dienstleister für einen Gebäudeeigentümer.
Bei einer Gebäudebegehung habe ich im Kellergeschoss eines Gebäudes in dem keine Aufenthaltsräume exisitieren, sondern Technik- und Lagerräume, einen Flur mir einer Länge von über 40 m vorgefunden.
Mir dessen bewußt, dass es sich bei dem Flur um keinen "notwendigen Flur" im Sinne der Bauordnung hadelt,
habe ich trotzdem den Einbau einer RST gefordert.
Begründung: Auch wenn es sich um einen Bereich ohne Aufenthaltsräume handelt und es sich im Keller keine Personen dauerhaft aufhalten, habe ich brandgefährderte Räume- auch wenn sie mit T 30 Türen versehen -. Eine Rauchabschnittsbildung mit Hilfe einer RST soll dem/den Flüchteneden im Falle eines Brandes eine Rauchfreiheit in einem der Flurteile ermöglichen. Weiterhin darf die Fluchtweglänge von 35m gem. der ASR nicht überschritten werden z. B. bis zum rauchfreien Abschnitt, Treppenraum oder ins Freie.
Im übrigen steht der Flur an beiden Stirnseiten als erster und zweiter Rettungsweg mit einem Treppenraum in Verbindung. Die Treppenraumtüren haben eine Brandschutzqualität.
Der Gebäudeeigentümer hat die geforderte Maßnahme abgelehnt mit der Begründung, dass im KG keine Aufenthaltsräume vorhanden sind und somit muss der Flur als nicht notwendiger Flur keine RST erhalten.
Gibt es noch aus der Sicht der Fachleute hier im Forum eine weitreichedere Begründung für den Einbau einer RST basierend auf einer Rechtsgrundlage, um einen überlangen Flur in Rauchabschnitte zu unterteilen?
Gilt es denn tatsächlich allgemein so, dass ein nicht notwendiger Flur letztendlich z. B. innerhalb eines Brandabschnitts nicht mit RST unterteilt werden muß?
Für eine kompetente Antwort wäre ich danbar.
Miroslaw