Autor: W. Linhardt Hallo Slider,
Ihre 1. Frage, ob ein ganzes (viel größeres) Gebäude gleich nach VStättV bewertet werden muss, nur weil es in einem Gebäudeteil eine Versammlungsstätte enthält, wäre an folgendem Fallbeispiel leicht zu beantworten:
Ein Sitzungssaal, ggf. zusammen mit einer Gaststätte / (Kantine) wird als eigener Baukörper an ein Büro- und Verwaltungsgebäude (z.B. Rathaus) ?angehängt?.
Zur Erläuterung:
Grundsätzlich unterliegen Gebäude entsprechend ihrer Einstufung in die maßgebliche Gebäudeklasse den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung, die mit den (zu beachtenden) eingeführten Technischen Baubestimmungen die Standardanforderungen an Gebäude (zwar nutzungsunabhängig, aber gemessen insbesondere am Wohnungsbau an diesen ähnliche Nutzungen und an kleineren gewerblichen Nutzungen) vorgeben.
Bei Sonderbauten, das sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Art. 2 Abs. 4 BayBO), ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die im Gesetz (BayBO) enthaltenen Anforderungen für die besondere Risikolage des Bauvorhabens zutreffen. Dazu dienen die in § 11 Abs. 1 BauVorlV aufgeführten Angaben, wobei für Sonderbauten und bei Abweichungen in der Regel zusätzliche Angaben erforderlich sind (§ 11 Abs. 2 BauVorlV).
Befindet sich ? beispielsweise ? im obersten Geschoss eines Bürogebäudes unterhalb der Sonderbautenschwelle ein großer Sitzungsraum oder eine Kantine (Gaststätte), so hat dies zumindest Auswirkungen auf die Rettungswege, weil eine größere Anzahl von Personen im Brandfall nicht in angemessener Zeit über die Feuerwehrleiter gerettet werden kann.
Nach der Begriffsdefinition (§ 3 Abs. 3 VStättV) sind Versammlungsräume Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. (...)
Nach dem Anwendungsbereich der VStättV (§ 1) erstrecken sich die Vorschriften auf den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen (Plural), die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben (u.a.).
Fazit: Ein einzelner Versammlungsraum in einem Büro- und Verwaltungsgebäude muss nicht unbedingt Auswirkungen auf das gesamte Gebäude haben.
Fortsetzung folgt (demnächst).
Mit freundlichen Grüßen W.L.