Autor: Paula Hallo, ist wirklich traufseitig aneinander gebaut worden, meinst du nicht die Giebelseiten? Waren an der Seite, wo das andere Haus angebaut wurde, keine Öffnungen, die geschlossen werden mussten?
Erst einmal ist zu beachten, dass vor drei Jahren noch die Vorgänger-BayBO galt und wenn damals alles in genehmigungsfähigem Zustand war, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es so bleiben darf (es kommt immer auf die Umstände an!).
Wenn ein Grundstück geteilt wird, muss man (besser vor dem Kauf!) darauf achten, dass z. B. alle erforderlichen Abstände zu den Nachbarn eingehalten werden können, die in der Bauordnung gefordert werden. Da dies offensichtlich nicht möglich war, hat man für eine Seite festgelegt, dass eine Grenzbebauung gemacht wird (ist zulässig). Hat der neue Nachbar eine Genehmigung für sein Haus? Hat er vor drei Jahren oder jetzt angebaut?
Und dann ist die Frage, wer hat festgestellt, dass etwas nicht in Ordnung ist und was ist nicht in Ordnung?
Nach BayBO 1998 handelt es sich vermutlich um ein Gebäude geringer Höhe / geringer Schwierigkeit (Fussboden oberstes Geschoss < 7m?), d. h. die Gebäudetrennwand kann F30-F90-F30 aufgebaut sein, die anschließenden Dach-/Deckenseiten an der Traufseite müssen feuerhemmend F30B sein, siehe Art. 31 (5).
Ich bin mir ziemlich sicher, dass beide Hausbesitzer für ihren Teil auf der eigenen Seite zuständig sind, anders kann es gar nicht gehen. Ob man den Nachbarn allerdings dazu zwingen kann die Vorschriften einzuhalten, ist fraglich. Denkbar wäre eine Anfrage über die Gemeinde. Meine Erfahrung ist aber, dass die solche Nachbarstreitigkeit gerne meiden...
Gruß + viel Erfolg! Paula