Autor: W. Linhardt Hallo ABB+N,
ich denke, dass es im Forum schwer ist, auf Ihre Fragen korrekt zu antworten, da ihm der systematische Zusammenhang fehlt (kürzlich bezogen sich Ihre Fragen noch auf Begriffe der Verkaufsstättenverordnung).
Deshalb ein anderer Versuch als Hilfestellung:
Unterstellt man, dass es sich bei dem betreffenden BV um ein Gebäude ohne Sonderbaueigenschaft handelt (Art. 2 Abs. 4 BayBO), bestimmt die Einstufung in die zutreffende Gebäudeklasse die materiellen Anforderungen an die Wände, Decken, Dächer, Rettungswege. Eine tabellarische Übersicht über jeweiligen Bauteilanforderungen - bezogen auf die 5 Gebäudeklassen - finden Sie im Internet der Bayerischen Architektenkammer (byak.de) unter Informationen für Architekten > Gesetze und Verordnungen.
"Emporen" sind wie auch "Geschosse" - abgesehen von der Höhenlage (Art. 2 Abs. 7) bauordnungsrechtlich nicht definiert. Unterstellt man, dass es bei der Empore um ein Geschoss handelt, müssen mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein (Art. 31), wobei auch die Rettungsweglänge zu beachten ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum nur zulässig beispielsweise für die Verbindung von 2 Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2 (Art. 33).
Nur an "notwendige" Treppen werden Anforderungen gestellt, an zusätzliche nicht (Verkehrssicherheit beachten!)
Decken im Dachraum sind anforderungsfrei, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (Art. 29).
MfG W.L.