Autor: W. Linhardt Hallo ABB + N,
zu Ihrer Frage, "was gehört denn nicht zur Verkaufsstätte? Büros, Sozialräume, WCs?" einige Hinweise:
In der Verordnung kommen die Worte "Verkaufsstätte" und "Verkaufsräume" vor. Siehe ggf. § 2 Begriffe. Dort heißt es:
"Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen."
In der Begründung zur Muster-Verkaufstättenverordnung von 1995, die Grundlage für die bayerische VKV war, wird erläutert, dass alle unmittelbar oder mittelbar miteinander verbundenen Räume (z.B. auch Büroräume, Lagerräume, Sozialräume, Sanitärräume) zur Verkaufsstätte gehören.
Dagegen käme der Bestimmung des Begriffs "Verkaufsräume" in Abs. 3 vor allem im Hinblick auf § 1 Anwendungsbereich besondere Bedeutung zu; als "Verkaufsraum" werde jeder Raum bezeichnet, der von Kunden üblicherweise benutzt wird. Ausgenommen wurden außer den Garagen nur Treppenräume und Treppenraumerweiterungen, nicht jedoch Flure: Letztere sind mit geringem Aufwand zu verändern: Schaufenster sowie Sanitärräume für Kunden gehören zu Verkaufsräumen.
MfG W.L.