Hallo Herr Koeppen,
Ihr Beitrag beruhigt mich doch einigermaßen, da ich nicht das Gefühl haben muss, an übertriebener Haarspalterei zu leiden. Da ich meinen letzten Beitrag nicht noch länger werden lassen wollte, habe ich die naheliegende weitere Frage nicht erwähnt: wenn die Gitterrostbühne der 18230 brandlastbehaftet ist, ist die Fläche zwar dem BBA zuzurechnen, wird sie dann aber auch geschossbildend? Denn (siehe 18230 D.4.2 Absatz4):
"Kriterium hinsichtlich der Beurteilung der Geschossigkeit im Sinne der Norm ist, inwieweit höhergelegene GESCHLOSSENE (!) Ebenen sich der Grundfläche des BBA unterordnen. Ein BBA gilt danach noch als eingeschossig, wenn die Flächen solcher Ebenen wie ...Bühnen 50 % der Grundfläche nicht überschreiten."
Eine Gitterrostbühne ist doch zweifellos keine GESCHLOSSENE Ebene.
Nun führt konsequenterweise eine 100%-Gitterrostebene eben nicht zum zusätzlichen Geschoss, das "geschlossen" kann sich somit nur auf die (dabei nicht vorhanden sein dürfenden) Öffnungen in dieser Ebene beziehen.
Dass es nicht eine einzige zusammenhängende Fläche sein muss, bestätigt auch die 18230 in Bild D.1, wo mehrere Teilflächen zu einer Fläche addiert werden, die dann geschossbildend ist, wenn 50 % überschritten werden. Auch wieder der Umkehrschluss: dann dürfen es auch mehrere Löcher sein, die mehr als 50 % bringen. Und Gitterroste haben halt davon eine ganze Menge. Womit ich wieder bei einer meiner ursprünglichen Fragen bin: Wie klein dürfen solche "Löcher" denn sein, um nicht plötzlich als "geschlossen" und nicht mehr als "Öffnung" definiert werden zu müssen?
Die Interpretation des Brandschutzatlas folgt der Aussage der 18230. Allerdings kann ich mir (und ein befreundeter Statiker auch nicht) unter "statisch nicht belastete Ebenen" noch nichts vorstellen. Wenn dort was draufsteht, Gerät oder Bedienungspersonal, dann ist diese Ebene statisch belastet. Umkehrschluss: wenn sie nicht statisch belastet sein darf, ist sie überflüssig!
Mich würde außerdem noch interessieren, Herr Koeppen, welche sachliche Grundlage Ihrer Meinung nach die 50 %-Regelung hat. Mit dieser sachlich begründeten Annahme könnte man die Frage zumindest nach ingenieurmäßigen Gesichtspunkten (vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar nach IndBauRL Anhang 1) zur Abstimmung mit der Bauaufsicht darstellen, wenn sie schon nicht ausdrücklich "gesetzlich" geregelt ist.
Peter Häusler