Hallöchen,
die DIN 18091 Punkt 1 "Anwendungsbereich und Zweck" sagt beispielsweise aus, dass die hiernach geprüften Schachtschiebetüren (horizontal und vertikal bewegte) ausreichend sind für den Abschluss von feuerbeständigen Schachtwänden oder Schachtwänden, die feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar sind, und führt als Voraussetzung hierfür an, dass die Schächte über eine Entrauchung verfügen müssen und einen nichtbrennbaren Fahrkorb haben müssen.
Damit ist das, glaube ich, klar.
Soweit ich mich erinnere, macht der Brandschutzatlas hierzu Angaben:
Das hängt demnach mit dem Gesamtsystem zusammen. Da im Schacht keine Brandlasten sind, brennt da nichts. Rauch, der nur langsam eindringt, wird verdünnt und abgeleitet, und so, wenn überhaupt, nur in geringen Mengen in andere Geschosse übertragen.
Brandgase haben gute Thermik, steigen auf und werden ins Freie geleitet. Das Durchzünden ist so nicht zu erwarten.
Die Entrauchung der Schächte soll mit 2,5% der Schachtgrundfläche bzw. mindestens 0,1m? erfolgen. Ich kann mir gut vorstellen, das die Verrauchung über zwei Fahrschachtüren auch mit erhöhter Leckrate aber dazwischen liegendem Puffer mit o.g. Entrauchung nicht stärker als bei einer einzelnen Rauchschutztür ist. Zudem ist entweder die Tür geschlossen oder der nichtbrennbare Fahrkorb steht davor.
Die Rauchfreihaltung von Fluren ist sicherlich sinnvoll, der Gesetzgeber geht jedoch, so wie ich das sehe, davon aus, dass mit dem Eindringen von Rauch zu rechnen ist. Daher auch die Forderung nach Fluren von höchstens 30m Weglänge, eine gerade noch unter Rauch zurückzulegende Strecke für Flüchtende.
Bei Aufzügen, die Treppenräume mit anderen Räumen verbinden, kann ich die Bedenken eher nachvollziehen.