Der Arbeitgeber, Betreiber, in Schulen der Direktor, ist der Brandschutzverantwortliche. Wenn er wegen der besonderen Gefahren und den sich dadurch ergebenen Aufgaben nicht die Zeit und die Kenntnisse hat, um diese Aufgabe auszuführen, muss er diese Aufgabe einem geeigneten Mitarbeiter, z. B. einem BS- Beauftragten übergeben.
Die Hauptverantwortung bleibt beim Direktor der Schule. Das bedeutet er muss die richtige Auswahl treffen, die Konntrollpflicht umsetzen und dem Beauftragten die erforderliche Zeit und Mittel zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Ausbildung zu ermöglichen.
Der Direktor ist auf der sicheren Seite wenn die Ausbildung zu einem BS- Beauftragten erlangt wird, was allerdings nicht vorgeschrieben ist.
Alternativ kann ein Dienstleiter beauftragt werden, wobei auch hier die Verantwortung nicht an den Dienstleiter abgegeben werden kann.
Das gilt nicht nur für Sonderbauten wie Schulen, sondern für alle Einrichtungen.
Norbert Bärschmann